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BSG - Entscheidung vom 13.07.2020

B 14 AS 118/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 103
SGG § 106

BSG, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 118/19 B

DRsp Nr. 2020/12650

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz oder eines Verfahrensmangels

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Februar 2019 - L 15 AS 221/17 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103 ; SGG § 106 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil zu ihrer Begründung kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) - gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Soweit mit der gerügten Verletzung von § 106 SGG ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 103 SGG geltend gemacht sein soll, fehlt es an der Angabe eines Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ), und soweit sich die Rüge auf die Pflichten des Vorsitzenden zur Verfahrensförderung richtet, mangelt es an näheren Ausführungen dazu, inwiefern die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ).

Soweit die Beschwerde eine Abweichung geltend macht, hat die Begründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten aufzufinden ist (vgl nur BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil sie sich auf die Angabe des Aktenzeichens einer BSG -Entscheidung beschränkt, von der die angefochtene Entscheidung "abweichen" würde, ohne dass aufgezeigt würde, inwiefern ein Widerspruch im Grundsätzlichen vorliegen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 221/17
Vorinstanz: SG Bremen, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 463/16