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BSG - Entscheidung vom 17.02.2020

B 1 KR 21/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 21/19 B

DRsp Nr. 2020/4204

Befreiung von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verwerfung einer Berufung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Befreiung von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) gesetzlich krankenversichert. Sie lebt in einem Pflegeheim und bezieht Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII . Die beklagte KK setzte für das Jahr 2016 die Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf 48,48 Euro fest. Die dagegen und gegen die Festsetzung künftiger Zuzahlungen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen. Bei Versicherten wie der Klägerin ergebe sich die Zuzahlungsgrenze nach dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (§§ 61 , 62 SGB V , Anlage zu § 28 SGB XII ), sie sei daher von der beklagten KK zutreffend festgesetzt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Das BSG habe bestätigt, dass die Zuzahlungen als Teil des Regelbedarfs gewährt würden und das notwendige Existenzminimum nicht verletzt werde (unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 10/07 R - BSGE 100, 221 = SozR 4-2500 § 62 Nr 6; BSG Beschluss vom 21.1.2011 - B 8 SO 57/10 B - juris). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Asylbewerbern bestehe nicht (Urteil des SG vom 2.6.2017).

Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen 158 SGG ). Die Beklagte habe ausschließlich über die Zuzahlungspflicht für das Jahr 2016 entschieden. Die Klägerin habe im Jahr 2016 aber maximal 48,48 Euro zuzahlen müssen. Mit diesem Betrag werde der erforderliche Beschwerdewert von 750 Euro nicht überschritten. Die Festsetzung der Zuzahlung für nur ein Jahr entspreche im Übrigen § 62 Abs 1 Satz 1 SGB V , der die Festsetzung für das jeweilige Kalenderjahr regele. Für spätere Jahre seien weitere Bescheide erlassen worden, die nicht Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Das SG habe die Berufung auch nicht zugelassen (Urteil vom 8.12.2017).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8.12.2017 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht dargelegt.

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

Die Klägerin wirft die Fragen auf,

"ob Personen, denen in Heimen stationäre Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gewährt wird, Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 61 , 62 SGB V leisten müssen, auch wenn sie keinen Regelsatz sondern nur einen Barbetrag erhalten" und

"ob diese Personen hilfsweise deswegen keine Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 61 , 62 SGB V leisten müssen, weil sie im Vergleich zu Beziehern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , welche in Gemeinschaftsunterkünften leben und in dieser Zeit keiner Zuzahlungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen, ungleich behandelt und schlechter gestellt werden mit der Folge, dass eine an Art. 3 GG gemessene verfassungskonforme Auslegung der §§ 61 , 62 SGB V die Zuzahlungsverpflichtung entfallen lässt".

Jedenfalls die Klärungsfähigkeit dieser materiell-rechtlichen Fragestellungen legt die Klägerin nicht dar. Dazu wäre darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich sind (vgl BSG Beschluss vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

Da das LSG vorliegend nicht in der Sache entschieden hat, sondern mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig eine reine Prozessentscheidung getroffen hat, besteht besondere Veranlassung, die Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen zu erläutern. Eine aufgeworfene materiell-rechtliche Frage ist nicht klärungsfähig, wenn das Revisionsgericht an einer inhaltlichen Entscheidung prozessrechtlich gehindert wäre, zB wegen bereits anzunehmender Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14i mwN). Wird dennoch das Begehren auf Zulassung der Revision auf materielle Rechtsfragen gestützt, erfordert die Zulässigkeit der Beschwerde zunächst die schlüssige Darlegung, dass die Berufung entgegen der Ansicht des LSG zulässig war, und darüber hinaus einen substantiierten Vortrag, weshalb das Revisionsgericht sich nicht nur auf die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zu beschränken, sondern auch über die als grundsätzlich bezeichneten materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden habe (vgl BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16). Derartige Ausführungen sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Die - durch nichts begründete - Behauptung, das LSG habe zwar die Berufung als unzulässig verworfen, über die inhaltlichen Fragen aber "stillschweigend mitentschieden", stellt die Unzulässigkeit der Berufung nicht einmal in Frage. Weshalb gleichwohl das BSG nicht an einer Sachentscheidung gehindert sein soll, wird nicht erörtert.

Revisionszulassungsgründe in Bezug auf die prozessrechtliche Beurteilung des LSG macht die Klägerin nicht geltend.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2391/17
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 405/16