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BSG - Entscheidung vom 23.09.2020

B 5 RE 2/20 B

Normen:
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 160a Abs. 5
SGG § 170 Abs. 1 S. 2
ZPO § 547 Nr. 4
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2
SGB VI § 231 Abs. 4b
SGB VI § 231 Abs. 4d
SGB VI § 286f
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 160a Abs. 5
SGG § 170 Abs. 1 S. 2
ZPO § 547 Nr. 4
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2
SGB VI § 231 Abs. 4b
SGB VI § 231 Abs. 4d
SGB VI § 286f
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 202 S. 1
ZPO § 547 Nr. 4

BSG, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 2/20 B

DRsp Nr. 2020/15755

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Rechtsanwältin als in Teilzeit beschäftigte Sachbearbeiterin Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unterlassene notwendige Beiladung eines Versorgungswerks als absoluter Revisionsgrund

Zu Streitigkeiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist das betroffene Versorgungswerk notwendig beizuladen.

Eine unterbliebene Beiladung eines notwendig am Verfahren zu Beteiligenden ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin, eine auch selbstständig berufstätige Rechtsanwältin, vom beklagten Rentenversicherungsträger für ihre befristete Teilzeitbeschäftigung als "Sachbearbeiterin SGG " bei der Stadt W. in der Zeit vom 1.2.2013 bis zum 31.1.2014 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen kann.

Die Klägerin ist seit dem 2.8.2005 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des berufsständischen Versorgungswerks. Ab dem 1.9.2005 war sie im Rahmen einer "Ich-AG" selbstständig als Rechtsanwältin tätig und bezog von der Bundesagentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss, der bis zum 11.10.2005 gewährt wurde. Die Beklagte befreite die Klägerin für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses von der insoweit bestehenden Versicherungspflicht (vgl § 2 Satz 1 Nr 10 SGB VI , aufgehoben ab 1.4.2012) im Hinblick auf ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Ab dem 12.10.2005 war die Klägerin bei einer ARGE als "Sachbearbeiterin SGG " befristet beschäftigt. Für diese und weitere daran anschließende befristete Beschäftigungen gewährte die Beklagte jeweils eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 5 Satz 2 SGB VI , zuletzt für eine Tätigkeit als "Sachbearbeiterin SGG " bei der Stadt W. (1.2.2012 bis 31.1.2013).

Hingegen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für das bis zum 31.1.2014 verlängerte Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt W . unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BSG vom 31.10.2012 (ua B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9) ab (Bescheid vom 20.8.2013, Widerspruchsbescheid vom 23.4.2015). Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide verurteilt, die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erteilen (Urteil vom 21.9.2017). Im Berufungsverfahren hat das LSG die Stadt W. als Arbeitgeberin nach § 75 Abs 2 SGG zu dem Verfahren beigeladen und daran trotz der von der Klägerin erhobenen Einwendungen festgehalten. Das LSG hat die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.12.2019). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit bei der Beigeladenen sei für eine Rechtsanwältin berufsfremd gewesen, sodass eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht in Betracht komme. Die Erstreckung einer Befreiung gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sei schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin stets selbstständig ausgeübt und somit insoweit eine Beschäftigung, die der Rentenversicherungspflicht unterliegt, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift auf eine solche Konstellation sei nach Wortsinn, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck der Norm nicht möglich und verfassungsrechtlich auch nicht geboten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG ).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 160a Abs 5 SGG ). Die Klägerin hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels formgerecht bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Jedenfalls einer der von ihr angeführten Verfahrensmängel liegt auch vor. Das LSG hat es unterlassen, die berufsständische Versorgungseinrichtung, bei der die Klägerin Mitglied ist (Versorgungswerk), zu dem Rechtsstreit beizuladen.

1. Die Beiladung des Versorgungswerks ist in der hier zu beurteilenden Konstellation notwendig iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG .

Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, müssen diese gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG zu dem Verfahren beigeladen werden. Eine Beiladung ist in diesem Sinne notwendig, wenn eine in dem Rechtsstreit mögliche Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift. Das ist der Fall, wenn durch die vom Kläger begehrte Sachentscheidung oder durch deren Abweisung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (stRspr, zB BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R - BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr 3, RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2018 - B 5 R 38/18 B - juris RdNr 8 mwN). Hier streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI - ggf im Rahmen einer Erstreckung gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI - hat. Bei einem Rechtsstreit über die Befreiung von der Versicherungspflicht muss zunächst, wie das LSG zutreffend erkannt hat, die Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten einheitlich erfolgen (vgl BSG Beschluss vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 23.2.1977 - 12 RK 14/76 - juris RdNr 14; s auch BSG Urteil vom 19.11.1981 - 11 RA 88/80 - SozR 1500 § 75 Nr 39 S 41; BSG Urteil vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R - SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 23 = juris RdNr 15).

Die Entscheidung über die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht kann aber auch gegenüber dem Versorgungswerk nur einheitlich iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ergehen (aufgrund unzureichender Beschwerdebegründung noch offengelassen in BSG Beschluss vom 10.12.2015 - B 5 RE 31/15 B - BeckRS 2016, 65368 RdNr 11; zur materiellen Beschwer des Versorgungswerks aber bereits BSG Beschluss vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B - juris RdNr 23). Das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Versorgungswerk im Fall einer der Klägerin zu erteilenden Befreiung Beiträge nur aus der abhängigen Beschäftigung erheben kann, auf die sich die Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bezieht oder nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erstreckt, im Fall ihrer Nichtbefreiung dagegen lediglich Beiträge aus ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Abs 5 Satz 1 und 2 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung idF vom 1.1.2013). Auch die Satzungen anderer Versorgungswerke enthalten - ungeachtet einer im Detail unterschiedlichen Ausgestaltung - stets Regelungen, nach denen für Beschäftigungen, für die keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, geringere Beiträge zum Versorgungswerk zu leisten sind als für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erteilt worden ist (zB § 12 Abs 6 und § 13 Abs 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, § 30 Abs 4 Satz 1 und § 31 Abs 1 der Satzung für das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg, § 9 Abs 4 und § 27 Abs 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen, § 30 Abs 6 und 7 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, § 11 Abs 2, § 12 Abs 6 und § 13 Abs 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen; s auch § 23 Abs 1 und 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung; § 30 Abs 2 und § 31 Abs 1, Abs 3 Buchst b der Satzung des Versorgungswerks [Apothekerversorgung] der Apothekerkammer Schleswig-Holstein; § 12 Abs 2 Buchst a und b der Satzung über die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Architektenkammern Berlin und Brandenburg - alle genannten Satzungen in der derzeit geltenden Fassung).

Eine abhängig Beschäftigte wie die Klägerin ist für eine bestimmte Tätigkeit entweder rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil aufgrund der Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk besteht (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 5 Satz 1 SGB VI ) oder aber die Erstreckung einer deshalb erteilten Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erfolgt. Zwar können die Statusentscheidungen über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einerseits und über die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk andererseits auseinanderfallen. Ein Rechtsstreit über die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk wäre auch nicht vor den Sozialgerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten zu führen. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Fall einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragserhebung aus einer von der Befreiung umfassten Beschäftigung allein durch das Versorgungswerk erfolgt (zur Notwendigkeit einer Beiladung in Konstellationen eng miteinander zusammenhängender Ansprüche s auch BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 22 mwN; zur notwendigen Beiladung des Versorgungswerks im Hinblick auf die Folgen der Entscheidung für dessen Beitragsanspruch s auch BSG Urteil vom 25.4.1991 - 12/11 RAr 61/89 - SozR 3-4100 § 166b Nr 1 S 2 f).

Den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Entscheidung über eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragserhebung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung verdeutlicht auch die Regelung in § 286f SGB VI . Danach sind in den Fällen einer rückwirkenden Befreiung aufgrund der Übergangsregelungen in § 231 Abs 4b und 4d SGB VI die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zuständigen Träger der Rentenversicherung unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten. Dazu passt auch, dass ab dem 1.1.2022 ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung direkt bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu stellen und von dieser an den für die Befreiungsentscheidung zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten ist (§ 6 Abs 2 Satz 2 ff SGB VI idF von Art 6 Nr 2 Buchst b des 7. SGB IV -Änderungsgesetzes vom 12.6.2020, BGBl I 1248). Im gerichtlichen Verfahren über die Erteilung oder Nichterteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss vor diesem Hintergrund durch das Instrument der notwendigen Beiladung sichergestellt werden, dass die auch auf die Rechtsposition des Versorgungswerks unmittelbar einwirkende Entscheidung unter Wahrung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör getroffen wird (vgl BSG Beschluss vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B - juris RdNr 29; zu diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund der notwendigen Beiladung s auch Benkel, NZS 1997, 254 , 258; Straßfeld in Roos/Wahrendorf, BeckOGK- SGG , Stand 1.9.2019, § 75 RdNr 49).

2. Die nach alledem von der Klägerin zu Recht als Verfahrensmangel gerügte unterlassene notwendige Beiladung des Versorgungswerks führt im Revisionsverfahren zwingend zur Aufhebung der Entscheidung des LSG und zur Zurückverweisung. Die unterbliebene Beiladung eines notwendig am Verfahren zu Beteiligenden stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO - vgl BGH Urteil vom 27.3.2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880 , 881 f; BFH Beschluss vom 8.6.2015 - I B 13/14 - BFH/NV 2015, 1695 = juris RdNr 9 ff; BVerwG Beschluss vom 22.1.2016 - 5 PB 10.15 - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B - juris RdNr 29; BAG Beschluss vom 21.4.2020 - 7 ABN 78/19 - juris RdNr 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das am Verfahren bislang überhaupt nicht beteiligte Versorgungswerk die bisherige Prozessführung iS des § 547 Nr 4 Halbsatz 2 ZPO genehmigt hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Zwar ist der Rechtsgedanke aus § 170 Abs 1 Satz 2 SGG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehen (vgl BSG Beschluss vom 3.3.2009 - B 1 KR 69/08 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 8 ff). Diese Regelung ist aber nicht anwendbar, wenn ein absoluter Revisionsgrund gerügt wird und tatsächlich vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 50/09 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B - juris RdNr 13; weitergehend im Rahmen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe, die nur bewilligt werden darf, wenn die Rechtsverfolgung auch in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, BSG Beschluss vom 10.4.2017 - B 6 KA 22/17 B - juris RdNr 6; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 19e). Daher darf der Senat die Beschwerde hier nicht als unbegründet zurückweisen, obgleich einiges dafür spricht, dass das Urteil des LSG im Ergebnis zutreffend ist. So hat das LSG zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin nach § 2 Satz 1 Nr 10 SGB VI in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung bereits mit Beendigung des Existenzgründungszuschusses am 11.10.2005 endete (zum Bestehen einer Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI s auch BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 26 sowie BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 37). Eine Vorgehensweise entsprechend § 170 Abs 1 Satz 2 SGG kommt hier im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die vom LSG ausgeurteilte Klageabweisung für das beizuladende Versorgungswerk in Bezug auf dessen Beitragsanspruch nachteilige Auswirkungen hat (s dazu oben unter 1.). Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, dass die abschließende Entscheidung auch das Versorgungswerk bindet (vgl § 141 Abs 1 Nr 1 iVm § 69 Nr 3 SGG ).

3. Auf die weiteren von der Klägerin erhobenen Rügen kommt es damit hier nicht mehr an.

4. Der Senat macht von der in § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch und verweist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG zur Hauptsache vorbehalten.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 749/17
Vorinstanz: SG Regensburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4112/15