Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 03.04.2020

B 4 AS 52/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB II § 7 Abs. 3

BSG, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 52/20 B

DRsp Nr. 2020/6953

Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2019 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr, vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es.

Zwar formulieren die Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "der Bedarf eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, aber nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG II ausgeschlossenen (und nach §§ 60 bis 62 SGB III geförderten) Auszubildenden, nach dem SGB II zu ermitteln (sei), mit der Folge, dass ein danach überschießendes Einkommen des Auszubildenden auf den Bedarf der nach dem SGB II leistungsberechtigten Bedarfsgemeinschaftsmitglieder anzurechnen ist, oder (…) in diesem Fall eine abweichende Bedarfsbestimmung, in Gestalt der Nichtberücksichtigung des Einkommens des Auszubildenden, geboten (sei)?" (S 6 der Beschwerdebegründung vom 26.12.2019).

Die Kläger haben jedoch die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelungen in § 7 Abs 3 SGB II zur Einbeziehung von erwerbsfähigen Partnern in die Bedarfsgemeinschaft und in § 9 Abs 2 SGB II zur Berücksichtigung auch deren Einkommens nicht ausreichend dargetan. Die als Rechtsfrage aufgeworfene Nichtberücksichtigung jeglichen Einkommens der Auszubildenden, wie sie auch in der im Schriftsatz vom 26.12.2019 enthaltenen Vergleichsberechnung (S 12 f) zum Ausdruck kommt, käme einer vollständigen Nichteinbeziehung der Auszubildenden in die Bedarfsgemeinschaft gleich. Weiter machen die Kläger geltend, dass sich aus den Urteilen des BSG zu Zuschüssen zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II aF (B 4 AS 69/09 R, B 4 AS 27/15 R) keine allgemeingültigen Aussagen zur Anrechnung von Einkommen bei Bedarfsgemeinschaften mit Auszubildenden ergeben würden. Insofern setzen sie sich aber nicht damit auseinander, dass bei der Ermittlung eines Anspruchs nach § 22 Abs 7 SGB II aF auf die (fiktive) Leistungsberechnung nach dem SGB II unter Berücksichtigung auch der jeweiligen Einkommensanrechnungsregelungen abgestellt wird, um zu ermitteln, ob vom (überwiegenden) Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II betroffene, aber gleichwohl in die Bedarfsgemeinschaft einbezogene Auszubildende einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs 7 SGB II haben, also ein ungedeckter Bedarf vorliegt (vgl nur BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32, RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 27/15 R - juris RdNr 18, 25).

Die von den Klägern formulierte Rechtsfrage zielt auf das Außerachtlassen sämtlichen Einkommens des Auszubildenden bei der Ermittlung des Alg II-Anspruchs der sonstigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder. Gleichfalls erörtern sie, formulieren aber nicht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Bedarf nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal oder vertikal zu berechnen ist. Auch insofern hätte jedoch zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer solchen Rechtsfrage weiter vorgetragen werden müssen. Nach den von den Klägern in Bezug genommenen Feststellungen des LSG würde es angesichts des deutlichen Überhangs des Einkommens der Partnerin des Klägers zu 1. über ihren eigenen Bedarf zu keinem abweichenden Ergebnis führen, wenn ihr Einkommen horizontal auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt oder zunächst ihr eigener Bedarf gedeckt und der dann überschießende Teil auf die anderen beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt würde.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 288/14
Vorinstanz: SG Neubrandenburg, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1284/10