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BSG - Entscheidung vom 04.02.2020

B 4 AS 13/20 B

BSG, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 13/20 B

DRsp Nr. 2020/4408

Tenor

Die Verfahren B 4 AS 13/20 B, B 4 AS 36/20 B und B 4 AS 37/20 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 13/20 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2019 und in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger hat als Frage formuliert, ob "es mit § 22 Abs. 1 SGB II vereinbar [ist], dass in einem Flächenlandkreis aufgrund eines fehlenden schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II für die Einteilung der in § 12 WoGG maßgeblichen Mietstufen unterschiedliche Raumschaften als Vergleichsräume gebildet und herangezogen werden, deren Gestaltung und Grenzziehung durch den Grundsicherungsträger ohne weitere Begründung erfolgt ist".

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich bereits, dass das BSG es für zulässig erachtet hat, wenn ein Grundsicherungsträger für die Beurteilung, welcher Mietstufe iS des § 12 WoGG eine Kommune zugeordnet wird, sog Raumschaften bildet ( BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 16 f, 25 ff). Als klärungsbedürftig wird mithin allein der letzte Halbsatz der formulierten Frage geltend gemacht, also ob die Bildung der Raumschaften ("Gestaltung und Grenzziehung") ohne "weitere" Begründung durch den Grundsicherungsträger erfolgen dürfe. Es kann dahinstehen, ob damit eine abstrakte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage (zu diesem Erfordernis BSG vom 18.12.2019 - B 13 R 340/18 B - juris RdNr 10 mwN) formuliert wurde. Denn jedenfalls wird in der Beschwerdebegründung zwar behauptet, dass diese Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, dies aber nicht näher dargelegt. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers darin, die Raumschaftbildung im konkreten Fall für unzutreffend zu erachten. Auf die Behauptung, der Beklagte bzw das LSG hätten das Recht einschließlich der Maßstäbe des BSG unzutreffend angewandt, kann der Zugang zur Revisionsinstanz unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache indes nicht erfolgreich gestützt werden.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4696/16
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 801/16
Vorinstanz: BSG, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 36/20
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 198/17
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2913/16
Vorinstanz: BSG, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 37/20
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2251/17
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 5113/16