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BSG - Entscheidung vom 16.12.2020

B 13 R 235/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 235/19 B

DRsp Nr. 2021/2188

Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1540,39 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 22.8.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Klägers verneint, den dieser auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stützt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.10.2019 begründet.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden(Nr 3).

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 25.10.2019 keinen dieser Zulassungsgründe auch nur sinngemäß benannt oder sich hierauf berufen. Vielmehr richtet sich sein Vorbringen ausschließlich gegen die seines Erachtens unzureichende bzw fehlerhafte Würdigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das LSG. Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht dem Betrag der erstatteten Beiträge, dessen Zahlung der Kläger verlangt.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 619/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 114/15