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BSG - Entscheidung vom 08.04.2020

B 13 R 90/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen B 13 R 90/19 B

DRsp Nr. 2020/6505

Aufhebung und Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Anrechnung eines Hinzuverdienstes Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss

des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung und Rückforderung seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Monat Dezember 2016 wegen Hinzuverdienstes. Mit Beschluss vom 12.2.2019 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6 mwN).

Diesen Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge genügt die Beschwerdebegründung vom 26.4.2019 schon deshalb nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert wird (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181).

Entgegen den vorstehend dargestellten Voraussetzungen beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, die Rechtsauffassung des Klägers darzulegen. Danach seien SG und LSG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitige Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X gestützt werden könne. Richtigerweise bestehe Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X . Wegen der klaren und eindeutigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2016 fehle es an der notwendigen Kongruenz, wie sie von der BSG -Rechtsprechung zu § 96a SGB VI aF verlangt werde. Damit formuliert der Kläger aber gerade keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern wendet sich allein gegen die Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf seinen Einzelfall. Dass er das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann aber gerade nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 438/18
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 668/17