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BSG - Entscheidung vom 20.11.2020

B 11 SF 7/20 S

Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4

BSG, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 7/20 S

DRsp Nr. 2021/2191

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts Verneinung des Rechtswegs durch Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Verfahren 52 M 1538/20 beim Amtsgericht Minden wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Verfahren 52 M 1538/20 beim Amtsgericht Minden ist unzulässig.

Gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben ("negativer Kompetenzkonflikt"). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG § 58 Abs 1 Nr 4 SGG entsprechend anzuwenden, wenn ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit und das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit den Rechtsweg zu sich rechtskräftig verneint haben, sofern das BSG als erster oberster Gerichtshof des Bundes mit dieser Bestimmung befasst wird (zuletzt BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 5 mwN auch zur entsprechenden Rechtsprechung des BGH und des BAG).

Im vorliegenden Fall haben sich aber nicht zwei Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt. Zwar hat sich das Amtsgericht Minden - entgegen der Darstellung im Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.9.2020 (L 1 SV 24/20 B - juris RdNr 21) - durch Beschluss vom 10.7.2020 ( 52 M 1538/20) für "örtlich" unzuständig erklärt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist, sind aber jedenfalls die Beschlüsse des SG München unter dem Aktenzeichen S 37 AS 496/20 ER vom 8.4.2020 und vom 13.5.2020, mit denen es sich für "sachlich und örtlich" unzuständig erklärt und das Verfahren zunächst an das Amtsgericht Hagen und sodann an das Amtsgericht Minden verwiesen hat, noch nicht rechtskräftig. In diesen Verweisungsbeschlüssen wurde jeweils ausgeführt, dass diese nach § 98 Abs 1 Satz 2 SGG unanfechtbar seien. Gegen diese Beschlüsse ist jedoch, da mit ihnen der Sache nach auch der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verneint wurde, gemäß § 17a Abs 4 Satz 3 GVG die Beschwerde an das LSG gegeben (vgl Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 51 RdNr ). Die daher falschen bzw fehlenden Rechtsmittelbelehrungen eröffnen die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG . Der Beschluss des SG München vom 13.5.2020 ist auch nicht durch den Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.9.2020 rechtskräftig geworden, denn das Bayerische LSG hat ausdrücklich gerade nicht über eine Beschwerde iS des § 17a Abs 4 Satz 3 GVG entschieden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.9.2020 - L 1 SV 24/20 B - juris RdNr 15).

Vorinstanz: AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 52 M 1538/20