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BSG - Entscheidung vom 24.06.2020

B 13 R 27/20 B

Normen:
SGG § 202
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 13 R 27/20 B

DRsp Nr. 2020/10821

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts Zumutbare Anstrengungen für das Finden eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b ;

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG innerhalb der bis zum 6.4.2020 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 22.4.2020 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 3.4.2020 vorträgt, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, wird dies als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts 202 SGG iVm § 78b ZPO ) ausgelegt. Auch dieses Begehren bleibt erfolglos. Die Bestellung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Beteiligte nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben ( BSG Beschluss vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4 mwN). Solche Nachweise hat der Kläger auch innerhalb der seitens des Senats bis zum 9.6.2020 gesetzten Frist nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 324/18
Vorinstanz: SG Kassel, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 213/17