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BSG - Entscheidung vom 23.06.2020

B 13 R 104/20 B

Normen:
SGG § 202
ZPO § 78b

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 13 R 104/20 B

DRsp Nr. 2020/10425

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts Kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b ;

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 19.5.2020 hier eingegangenen Schreiben vom 16.5.2020 gegen das ihm am 11.4.2020 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.2.2020 gewandt und ua ausgeführt, er lege "Wiederspruch gegen den Entscheid des Landes- SG in dem Verfahren auf Ablehnung der Revision ein". Der Senat wertet dieses Vorbringen, welches der Kläger mit weiteren Schreiben vom 30.5.2020 und 15.6.2020 ergänzt hat, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Das Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Es entspricht weder der gesetzlichen Form noch Frist. Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.5.2020 abgelaufen ist 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 2 SGG ), einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ). Dies ist nicht geschehen, obwohl der Kläger durch Schreiben des BSG vom 20.5.2020 nochmals auf die Beachtung der Rechtmittelbelehrung, insbesondere auch des Vertretungserfordernisses hingewiesen worden ist.

Soweit der Kläger vorträgt, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, könnte auch ein hierin möglicherweise zu erblickender Antrag auf Bestellung eines Notanwalts 202 SGG iVm § 78b ZPO ) nicht erfolgreich sein. Diese setzt voraus, dass der Beteiligte vor Ablauf der Beschwerdefrist nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben ( BSG Beschluss vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4 mwN). Solche Nachweise hat der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 882/16
Vorinstanz: SG Duisburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 12/15