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BSG - Entscheidung vom 30.09.2020

B 6 KA 8/20 S

Normen:
SGG § 72 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 8/20 S

DRsp Nr. 2020/16577

Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin Unstatthaftes Rechtsmittel

Tenor

Das Begehren des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. August 2020 - L 1 SF 68/20 E - Frau Rechtsanwältin P, J, als besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Urkundsbeamtin des Thüringer LSG hat mit Schreiben vom 6.11.2019 dem Antragsteller für das Verfahren L 11 KA 1105/18 B eine Verfahrensgebühr nach Nr 7500 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 52,50 Euro in Rechnung gestellt. Die vom Antragsteller gegen die Forderung erhobenen Einwendungen betreffend die Kostenschuld dem Grund nach (vgl § 8 Abs 1 Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrG) hat das LSG mit Beschluss vom 28.8.2020 - L 1 SF 68/20 E - zurückgewiesen. Lediglich die vom Landesamt für Finanzen festgesetzte Mahngebühr hat das LSG aufgehoben. Gegen diese Entscheidung möchte der Antragsteller mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG vorgehen. Im Schreiben vom 12.9.2020 betont er aber, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Dies sei vielmehr seiner besonderen Vertreterin vorbehalten, die das Gericht zu bestellen habe, um ihn vor rechter Gewalt und Willkür zu schützen.

II

Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin 72 Abs 1 SGG ) für ein von ihm beabsichtigtes Verfahren vor dem BSG gegen eine Entscheidung des Thüringer LSG im Verfahren über die Beitreibung von Gerichtskosten auszulegen. Über ihn entscheidet der Vorsitzende des Prozessgerichts (Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 72 RdNr 35).

Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben. Es kann offenbleiben, ob das auf Bestellung eines besonderen Vertreters gerichtete Begehren des Antragstellers bereits deshalb unzulässig ist, weil es vor Einlegung der beabsichtigten Beschwerde beim BSG geltend gemacht wird (gegen die Zulässigkeit einer Bestellung vor Rechtshängigkeit: B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 72 RdNr 2; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 72 RdNr 6; für die Zulässigkeit einer Bestellung bereits vor Klageerhebung dagegen Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG , § 72 Anm 1, Stand Januar 2008). Ferner geht der Senat davon aus, dass der Kläger prozessfähig ist und dass deshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG nicht vorliegen (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 6 KA 5/20 B - juris RdNr 3 mwN; vgl auch den den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens betreffenden, die Bestellung eines Prozesspflegers ablehnenden Beschluss des BVerfG vom 8.4.2016 - 1 BvR 661/16, 1 BvR 662/16 und 1 BvR 663/16). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen dem Senat nicht vor.

Unabhängig davon dürfte ihm für das hier von ihm erstrebte Verfahren kein besonderer Vertreter bestellt werden, weil auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs das Verfahren "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, RdNr 8 ff) und deshalb die Genehmigung durch einen besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint. Eine offensichtliche Haltlosigkeit liegt auch vor, wenn ein Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es bereits an sich nicht statthaft ist ( BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 1 KR 1/17 S - juris RdNr 4).

So verhält es sich hier: Für Verfahren nach § 8 Abs 1 JBeitrG gelten die Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entsprechend. Gegen einen Beschluss des LSG in einem solchen Verfahren ist daher, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, kein Rechtsmittel zum BSG statthaft (vgl § 66 Abs 3 Satz 3 GKG : "Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt"). Diese Vorschrift gilt auch für den Antragsteller. Würde eine solche Beschwerde dennoch für ihn eingelegt, müsste sie vom BSG ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden.

Gerichtskosten fallen für diese Entscheidung vor Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens nicht an; insoweit gilt dasselbe wie für isolierte PKH-Verfahren 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO ) oder für Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO , vgl dazu Althammer in Zöller, ZPO , 32. Aufl 2018, § 78b RdNr 10).

Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar.

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 68/20