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BSG - Entscheidung vom 21.09.2020

B 12 KR 73/20 B

Normen:
SGG § 202
ZPO § 78b Abs. 1

BSG, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 73/20 B

DRsp Nr. 2020/15767

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Feststellung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 27. Mai 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, von März bis Dezember 1993 krankenversichertes Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen zu sein. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2019). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.5.2020). Mit Schreiben vom 3.7.2020 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und erklärt, dass sie eine "Vertretung durch einen Anwalt" für nicht erforderlich halte und beantragt, sofern das BSG "dies doch anders sehen" sollte, ihr einen Notanwalt beizuordnen.

II

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Klägerin hat schon kein erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung bei zugelassenen Prozessbevollmächtigten ( BSG Beschluss vom 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - juris RdNr 11 mwN) aufgezeigt hat, sodass eine Beiordnung schon aus diesem Grund ausscheidet.

Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat die Klägerin nicht gestellt. Wenn ihr Antrag dahingehend auszulegen wäre, wäre er nicht formgerecht gestellt. Es fehlt an der fristgemäßen Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem vorgeschriebenen Formular. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG hingewiesen worden.

2. Da die Klägerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen kann 73 Abs 4 SGG ), entspricht das von ihr selbst eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 117/19
Vorinstanz: SG Berlin, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 1896/18