Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 25.08.2020

B 13 R 133/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 133/20 B

DRsp Nr. 2020/13936

Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung eines spanischen Rentenanspruchs Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 15.5.2020 - zugestellt am 2.6.2020 - den von dem Kläger gegen den beklagten Rentenversicherungsträger geltend gemachten Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung eines spanischen Rentenanspruchs - ebenso wie die Beklagte selbst - verneint. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 18.6.2020 und anwaltlichem Schriftsatz vom 20.6.2020, die am 22. bzw 24.6.2020 beim BSG eingegangen sind, hat der Kläger Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG eingelegt. Darüber hinaus hat er am 22.6.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines noch nicht benannten Prozessbevollmächtigten beantragt. Der bevollmächtigte Anwalt hat innerhalb der bis zum 3.8.2020 verlängerten Beschwerdefrist mitgeteilt, den Kläger nicht mehr zu vertreten.

II

1. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der beigezogenen Akten des LSG sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sind keine Revisionszulassungsgründe erkennbar. Mit der Ablehnung des PKH-Antrags des Klägers entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 2 iVm Abs 4 Satz 1 SGG ) erfolgreich geltend machen könnte, der Rechtssache komme eine grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht.

Es ist nach der Aktenlage auch nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegt. Die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

Schließlich lässt sich nach Prüfung der Aktenlage auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Es sind keine rügefähigen Verfahrensmängel erkennbar.

Auch aus den Ausführungen des Klägers lässt sich kein Verfahrensmangel erschließen. Er benennt zwar eine Vielzahl von Einzelaspekten und wiederholt sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren sinngemäß. Ebenso wie dort bestehen seine Darlegungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch im Wesentlichen aus einer ungeordneten Aneinanderreihung einer Vielzahl von Einzelaspekten, deren Zusammenhänge dem Vorbringen gar nicht zu entnehmen oder zumindest nicht revisionsrechtlich relevant sind. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, insbesondere, dass das LSG die europarechtliche Verpflichtung des beklagten Rentenversicherungsträgers zur Unterstützung bei der Durchsetzung des Rentenanspruchs in Spanien verkannt habe, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aus den dargelegten Gründen durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4044/19
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1484/19