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BSG - Entscheidung vom 16.11.2020

B 3 P 5/20 B

Normen:
SGB XI § 44a Abs. 3 S. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen B 3 P 5/20 B

DRsp Nr. 2021/3597

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 44a Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 27.3.2020 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld 44a Abs 3 SGB XI ) vom 11. bis 24.12.2017 abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin falle nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 44a Abs 3 Satz 1 SGB XI . Sie sei als selbständig tätige Rechtsanwältin nicht Beschäftigte iS des § 7 Abs 1 PflegeZG . Eine analoge Anwendung des § 44a Abs 3 Satz 1 SGB XI auf Selbständige scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die gesetzliche Regelung sei gemessen an der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und den gesetzesimmanenten Zwecken nicht planwidrig unvollständig. Hieraus folge kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG . Die Schutzbedürftigkeit von abhängig Beschäftigten sei bezogen auf die mit dem Pflegeunterstützungsgeld verfolgten Ziele mit der Situation von selbständig Tätigen schon nicht vergleichbar. Zudem komme dem Gesetzgeber bei Einführung sozialrechtlicher Rechtspositionen ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

II

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 27.3.2020 ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. Die Klägerin beruft sich bereits nicht ausdrücklich auf einen der drei vorgenannten gesetzlichen Zulassungsgründe. Vielmehr beschränkt sich ihr Beschwerdevorbringen auf eine Darstellung der Rechtslage aus ihrer Sicht, die von der Rechtsauffassung des LSG abweicht. Soweit diesem Vorbringen noch sinngemäß entnommen werden kann, dass sie die Frage für grundsätzlich hält, ob auch selbständig Tätige entgegen § 44a Abs 3 Satz 1 SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben können, weil der Gesetzgeber die Schließung dieser planwidrigen Lücke schlicht vergessen habe, fehlen jedenfalls Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Solcher Ausführungen bedarf es indes für die Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge in der Beschwerdebegründung (stRspr; vgl nur BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 und BSG vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5). Die pauschale Bezugnahme auf das vorinstanzliche Vorbringen genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl nur BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 7 mwN).

2. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 2797/19
Vorinstanz: SG Konstanz, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 2129/18