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BSG - Entscheidung vom 24.06.2020

B 3 P 18/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 3 P 18/19 B

DRsp Nr. 2020/11169

Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 25.9.2019 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 20.2.2019 unter Bezugnahme auf diese Entscheidung nach § 153 Abs 2 SGG zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf das ab Antragstellung im August 2017 begehrte Pflegegeld nach dem SGB XI . Die für diesen Anspruch erforderliche Pflegebedürftigkeit liege nach den vom SG eingeholten Befundberichten und den Feststellungen in den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nicht vor. Weitergehende Ermittlungen von Amts wegen, wie vom Kläger angeregt, seien nicht angezeigt gewesen, da der pflegerelevante Sachverhalt insbesondere durch das aktuelle Gutachten des MDK vom 24.6.2019 zur Überzeugung des Senats geklärt sei. Zudem sei der Kläger nach Mitteilung der Beklagten seit dem 1.9.2017 nicht mehr bei dieser versichert.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Urteil hat der Kläger selbst Beschwerde eingelegt sowie Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

II

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

1. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Das bloße Geltendmachen der Unrichtigkeit des LSG-Urteils führt nicht zur Zulassung der Revision (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 15; stRspr).

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage nach dem Vorliegen von Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

c) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit er rügt, das LSG sei seinem Beweisantrag nicht gefolgt, Befundberichte seiner behandelnden Ärzte einzuholen, ist nicht zu erkennen, dass das LSG sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung hierzu hätte gedrängt sehen müssen (vgl zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18d, 23 und § RdNr 16c, 16f). Ausweislich der LSG-Akte hatte der im Berufungsverfahren unvertretene Kläger mit Schreiben vom 11.7.2019 die Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Orthopädie Dr. S. und des Hausarztes Dr. B. beantragt und hierbei insbesondere auf seit Jahren bestehende Probleme mit der Lendenwirbelsäule und der Schilddrüse hingewiesen. Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die vom Kläger angeregten weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht angezeigt gewesen seien, da der pflegerelevante Sachverhalt insbesondere durch das aktuelle Gutachten der Pflegefachkraft G. des MDK vom 24.6.2019 zur Überzeugung des Senats geklärt sei. Diese Begründung lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen, auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte.

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 16/19
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 98/18