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BSG - Entscheidung vom 03.09.2020

B 14 AS 41/19 R

Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1
SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 und S. 3 Nr. 2
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-3
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 2
SGB II § 8
SGB II § 9 Abs. 1
SGB XII § 13 Abs. 2
SGB XII § 27b Abs. 2
SGB XII § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3

Fundstellen:
NZS 2021, 156

BSG, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 41/19 R

DRsp Nr. 2020/16766

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung – hier einem Adaptionshaus im Anschluss an eine stationäre Suchtbehandlung Anforderungen an eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Gesamtverantwortung des Trägers einer Einrichtung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person

Eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person hat der Träger einer Einrichtung, wenn ihm nach dem der Maßnahme zu deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept bis zu deren Abschluss ein bestimmender Einfluss auf die alltägliche Lebensführung der hilfebedürftigen Person zukommt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 ; SGB II § 8 ; SGB II § 9 Abs. 1 ; SGB XII § 13 Abs. 2 ; SGB XII § 27b Abs. 2 ; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II während einer Adaptionsmaßnahme bei Suchterkrankung von November 2015 bis März 2016.

Die 1994 geborene Klägerin befand sich im Anschluss an eine halbjährige stationäre Suchtbehandlung von September 2015 bis März 2016 in einem Adaptionshaus, um die neu erlernten Verhaltensmechanismen unter alltagsrealistischen Bedingungen zu erproben. Sie bewohnte ein Apartment mit gesondertem Eingang und war für tägliche Aufgaben selbst zuständig. Die Teilnahme an Arbeitstrainings und Therapien war verpflichtend. Bei fehlender Motivation und Mitarbeit, unentschuldigten Fehlzeiten im Praktikum sowie nach Disziplinarverstößen war eine vorzeitige Entlassung möglich. Von einem für Therapien reservierten Werktag und einer Stunde Gruppengespräche wöchentlich abgesehen stand die Zeit von 6 bis 18 Uhr nach dem für alle Patienten einheitlichen Therapieplan zur Arbeitserprobung zur Verfügung. Bis 22 Uhr hatte eine Rückkehr ins Haus zu erfolgen. Ausgänge waren im Ausgangsbuch zu dokumentieren. Heimfahrten oder Ausgänge konnten untersagt oder verkürzt werden. Alkohol- und Urinuntersuchungen durften jederzeit durchgeführt und auswärtige Termine mussten mit den Betreuern abgestimmt werden.

Der Klägerin wurde Eingliederungshilfe für den Aufenthalt im Adaptionshaus und ein monatlicher Barbetrag nach § 27b Abs 2 SGB XII gewährt. Den Antrag auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II lehnte das beklagte Jobcenter unter Verweis auf die stationäre Unterbringung im Adaptionshaus ab (Bescheid vom 2.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2016).

Das SG hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für November 2015 bis März 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von etwa 150 Euro monatlich zu gewähren; die Klägerin sei im Adaptionshaus nicht leistungsausschließend untergebracht gewesen, weil dessen Hilfekonzept mit einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens drei Stunden täglich vereinbar gewesen sei (Gerichtsbescheid vom 28.10.2016). Das LSG hat den Gerichtsbescheid auf die Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.2.2019): Die Klägerin sei von Leistungen ausgeschlossen, da das Adaptionshaus die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Klägerin gehabt und damit eine Unterbringung vorgelegen habe. Die Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II greife mangels Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens drei Stunden täglich nicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin als Verfahrensfehler eine unzureichende Sachaufklärung und einen Verstoß gegen Hinweispflichten. Materiell sei § 7 Abs 4 SGB II verletzt. Eine Unterbringung liege nicht vor. Das Therapiekonzept der Einrichtung stelle auf Eigenverantwortung ab und die Bewohner seien Selbstversorger, die ihre Tagesgestaltung weitgehend selbst beeinflussten. Die Hausordnung trage die Schlüsse des LSG nicht, weil die dort geforderte Abstinenz die Voraussetzung der Entwöhnungsbehandlung sei und das Adaptionshaus keine Gewähr für die Einhaltung der Regeln übernehme. Die Mitarbeiter könnten Ausgänge aufgrund ihrer Arbeits- und Anwesenheitszeiten nicht kontrollieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 28. Oktober 2016 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG ). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Klägerin in einer stationären Einrichtung untergebracht und deswegen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.

1. Streitgegenstand ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 2.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.2.2016, durch den der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abgelehnt hat; entsprechend der mit der Revision erstrebten Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt auf den Zeitraum von November 2015 bis März 2016 und auf Alg II zur Deckung des Regelbedarfs.

2. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere ist der Sozialhilfeträger nicht nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen, weil er bereits Leistungen erbracht hat ( BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 11).

3. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 iVm §§ 7 ff und § 20 SGB II in der Fassung, die das SGB II für die streitbefangenen Monate zuletzt durch das Gesetz vom 24.6.2015 (BGBl I 974) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Danach war die 1994 geborene und zu Beginn des Streitzeitraums 21 Jahre alte Klägerin nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG ) zwar leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II , insbesondere erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 , § 8 SGB II ) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 , § 9 Abs 1 SGB II ). Jedoch war sie im Adaptionshaus nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Leistungen nach dem SGB II erhält hiernach nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Ausgenommen hiervon ist abgesehen von Krankenhausaufenthalten von voraussichtlich weniger als sechs Monaten (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II ) nur, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II ). Hiernach ist eine stationär versorgte erwerbsfähige hilfebedürftige Person dem Existenzsicherungssystem des SGB II nicht schon dann zugeordnet, wenn das Therapiekonzept der Einrichtung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich erlaubt, wie vom SG angenommen. Ist die Zuordnung nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nicht durch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in zumindest diesem Umfang widerlegt, ist die hilfebedürftige Person von Leistungen nach dem SGB II vielmehr ausgeschlossen, solange dem Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für ihre tägliche Lebensführung und Integration zukommt (dazu 4. und 5.). Das hat das LSG hier zutreffend angenommen (dazu 6.).

4. Übernimmt der Träger einer Einrichtung nach § 7 Abs 4 SGB II die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration einer hilfebedürftigen Person, eröffnet die in seinem Therapiekonzept angelegte Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II nur, wenn eine Erwerbstätigkeit mindestens in diesem Umfang tatsächlich ausgeübt wird.

a) Bis zur aktuellen, durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; im Folgenden GSiFoG) begründeten Fassung von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II erhielt Leistungen nach dem SGB II nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht war oder Rente wegen Alters bezog (§ 7 Abs 4 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Der erkennende Senat hatte in Bezug darauf einen eigenständigen Einrichtungsbegriff für das SGB II entwickelt. Danach kam es für die Einordnung einer Einrichtung als stationär darauf an, ob der in der Einrichtung Untergebrachte aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage war, wöchentlich 15 Stunden (bzw täglich drei Stunden) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 16). Dadurch sollte die Funktion, die dem Einrichtungsbegriff im SGB II zukommt, besonders berücksichtigt und von einer erwerbszentrierten Definition des Einrichtungsbegriffs ausgegangen werden (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 15, 20-21).

b) Dieser funktionale Einrichtungsbegriff kann, wie die beiden für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, seit der Änderung des § 7 Abs 4 SGB II durch das GSiFoG keine Anwendung mehr finden ( BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr 36, RdNr 16; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 20). Nach der ausdrücklichen Konzeption der Regelung in dieser Fassung ist die Möglichkeit von Erwerbstätigkeit nur leistungsrelevant, wenn sie im Umfang von 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tatsächlich ausgeübt wird.

Entgegen früherer Skepsis (vgl BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 16) haben die Grundsicherungssenate die Zuordnung zum SGB II oder dem SGB XII demzufolge daran ausgerichtet, ob die hilfebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs nach § 13 SGB XII aufgenommen ist ( BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr 36, RdNr 23 ff; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 21). Als wesentliches und die drei in Satz 1 angeführten Voraussetzungen - "Einrichtung", "stationär" und "Unterbringung" - im Kern verbindendes Merkmal des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II haben sie es in Anlehnung an die Konturierung des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs zunächst durch das BVerwG und sodann das BSG danach angesehen, ob der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt ( BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr 36, RdNr 28; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - RdNr 21).

c) Dieses Verständnis der Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung als hervorgehobenes Kriterium der Zuordnung von in Einrichtungen lebenden hilfebedürftigen Personen entweder zum SGB XII oder zum SGB II hat sich der Gesetzgeber letztens im Gesetzgebungsverfahren aus Anlass der Anpassung ua des SGB II an das BTHG vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) ausdrücklich zu eigen gemacht und damit dessen Bedeutung auch für die Rechtslage zuvor mittelbar bestätigt. In Reaktion auf die inzwischen weggefallene Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen der Eingliederungshilfe hat er zwar das Merkmal der stationären Einrichtung in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II unverändert gelassen, weil der Begriff etwa bei Krankenhausaufenthalten iS des § 107 SGB V oder der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen weiter verwandt werde (vgl BT-Drucks 19/11006 S 34). Jedoch ist § 7 Abs 4 SGB II mit Wirkung vom 1.1.2020 wie folgt ergänzt worden: "Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend" (§ 7 Abs 4 Satz 4 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl I 1948). Das zielt nach den Gesetzesmaterialien darauf ab, die in der Rechtsprechung zu § 7 Abs 4 SGB II entwickelten Kriterien angesichts des Verzichts auf den Begriff der stationären Einrichtung im neuen Eingliederungsrecht auf die an seine Stelle getretene sogenannte besondere Wohnform iS des § 42a Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 3 SGB XII entsprechend zu übertragen. Das gelte insbesondere für das vom BSG aus dem Merkmal der "Unterbringung" abgeleitete Erfordernis, wonach der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II nur greife, wenn der Träger (der stationären Einrichtung beziehungsweise künftig auch der besonderen Wohnform) nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration der Betroffenen übernimmt (BT-Drucks 19/11006 S 34).

5. Eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person hat der Träger einer Einrichtung, wenn ihm nach dem der Maßnahme zu deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept bis zu deren Abschluss bestimmender Einfluss auf die alltägliche Lebensführung der hilfebedürftigen Person zukommt.

a) Gesamtverantwortung in einer für die stationäre Aufnahme eines Leistungsberechtigten kennzeichnenden Weise hat der Träger einer Einrichtung nach der vom BSG fortgeführten Rechtsprechung des BVerwG zum Einrichtungsbegriff nach dem BSHG , wenn er nicht nur einzelne Therapiemaßnahmen erbringt, sondern auch die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten trägt, solange dieser sich innerhalb der Einrichtung befindet (BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228 , 231 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr 6 ; zu § 13 Abs 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 16). Für eine als (teil-)stationär anzusehende Leistung nach § 72 BSHG (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) hat das BVerwG dafür verlangt, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt und sie auch dann wahrgenommen wird, wenn nach dem Therapiekonzept aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen entsprechend dem erreichten Grad an Selbstständigkeit des Leistungsberechtigten zurücktreten und andere, stärker auf Abruf angelegte Hilfen in den Vordergrund rücken (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149 , 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr 13).

Voraussetzung für eine Gesamtverantwortung in diesem Sinne sind danach auf Seiten der Einrichtung ein bestimmender Einfluss auf den Alltag ( BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 31) sowie Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung (vgl BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149 , 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr 13) mitsamt der dazu erforderlichen Ausstattung ( BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 31) und auf Seiten der leistungsberechtigten Person ein entsprechend eingeschränktes Maß an autonomer Entscheidungsmöglichkeit, sich den Vorgaben der Einrichtung zu entziehen, ohne dass freilich ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers entfallen lässt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149 , 153 f = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr 13; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R - SozR 4-3500 § 98 Nr 3 RdNr 19; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 31).

b) Ob nach diesem Maßstab - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl Harich, SGb 2015, 512 , 515) - von einer Leistungen nach dem SGB II ausschließenden Gesamtverantwortung eines Einrichtungsträgers auszugehen ist, beurteilt sich nach dem der Maßnahme bei deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept und nicht nach der Ausgestaltung und Entwicklung der einzelnen therapeutischen Angebote im weiteren Verlauf. Das ist in dem Merkmal der Gesamtverantwortung schon insofern angelegt, als nach der Rechtsprechung des BVerwG und der des BSG von einer solchen Verantwortlichkeit nur ausgegangen werden kann, wenn sie sich - wenn auch uU mit abnehmender Intensität - von der Aufnahme bis zur Entlassung des Leistungsberechtigten erstreckt (BVerwG vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 - BVerwGE 95, 149 , 153 = Buchholz 436.0 § 100 BSHG Nr 13 ; zu § 13 Abs 2 SGB XII vgl letztens BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5, RdNr 16); eine besondere Verantwortlichkeit nur für den Beginn der Maßnahme reicht hingegen nicht ( BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 31). Das entspricht auch dem von den Regelungen zur Abgrenzung von SGB XII und SGB II bei stationären Aufenthalten ua verfolgten Zweck, kurzzeitige Wechsel zwischen den beiden Existenzsicherungssystemen zu vermeiden und zu einer klaren Abgrenzung der Systeme beizutragen (vgl nur BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 21 mwN; zur Notwendigkeit objektiver, eindeutiger Kriterien bei der Abgrenzung vgl auch BSG vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr 1 RdNr 20). Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des Senats zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II die Zeit einer vorherigen stationären Unterbringung in die Abschätzung der Dauer eines Krankenhausaufenthalts einzubeziehen, wenn die hilfebedürftige Person währenddessen keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat (vgl nur BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 22). Vergleichbar muss beim Aufenthalt in anderen Einrichtungen für Träger wie für Leistungsberechtigte zu Maßnahmebeginn feststehen, ob eine Leistungszuständigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII begründet ist.

6. Zutreffend hat das LSG hiernach angenommen, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts im Adaptionshaus von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.

a) Frei von Rechtsfehlern ist es zunächst davon ausgegangen, dass das Adaptionshaus ein hinreichendes Maß an personellen und sächlichen Mitteln vorhält, auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient, also stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe - vor deren Überführung in das SGB IX - iS von § 13 Abs 2 SGB XII und damit auch von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II war (zum Einrichtungsbegriff nach § 13 Abs 2 SGB XII vgl letztens nur BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 23 mwN). Nicht ausschlaggebend dafür ist, wie sehr das von der Klägerin bewohnte Apartment mit gesondertem Eingang räumlich von der übrigen Einrichtung separiert war; beachtlich könnte das nur sein, wenn das Apartment nicht zu dessen Räumlichkeiten gehörte (vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 23), wofür nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nichts spricht.

b) Die mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen (§ 163 SGG ; dazu c) Feststellungen tragen weiter die Einschätzung des LSG, dass dem Adaptionshaus nach dem der Maßnahme bei deren Beginn zugrunde gelegten Therapieplan bis zu deren Abschluss die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration der Klägerin zukam.

Darauf verweisen nach dem therapeutischen Ansatz schon die umfassenden Therapieziele von Sozialbetreuung über Soziotherapie und Psychotherapie bis zu Arbeitstherapie und beruflicher Orientierung. Dem entsprach auch das breite Angebot intensiver Unterstützung bei der Bewältigung von Defiziten auf Seiten der Einrichtung einerseits und die Erwartung, dass sich die dort aufgenommenen Personen jedenfalls wöchentlich dem Gespräch über den Therapiefortschritt und Ursachen von Schwierigkeiten stellen andererseits, was ohne eingehende Beobachtungen des Einrichtungspersonals nicht möglich ist. Schließlich war das nach den Feststellungen flankiert von Kontrollvorbehalten im Hinblick insbesondere auf die für die Therapie vorausgesetzte Abstinenz sowie der Möglichkeit vorzeitiger Entlassungen aus der Adaption ua bei fehlender Mitarbeit und Motivation.

Dass die Maßnahme in dem Adaptionshaus auf die Wiedererlangung der Selbstständigkeit der Klägerin gerichtet war und sie sich im Rahmen der Vorgaben ihre Zeit frei einteilen und ihren Lebensalltag frei gestalten konnte, steht dem nicht entgegen. Das wäre nach den in der Rechtsprechung zum sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff entwickelten Kriterien nur beachtlich, wenn die Klägerin - uU von einer anfänglichen unterstützenden Orientierung durch die Einrichtung abgesehen - Unterstützungsangebote der Einrichtung jeweils nur auf eigene Entscheidung und eigenen Abruf erhalten sollte. Dafür spricht nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG indes nichts. Soweit die Klägerin im Verlauf der Maßnahme an Selbstständigkeit gewonnen hat, war sie nach dem therapeutischen Konzept der Einrichtung dennoch eingebunden in eine engmaschige Beobachtung und bestand die Möglichkeit jederzeitiger Intervention als Ausdruck der fortdauernden (Gesamt-)Verantwortung des Einrichtungsträgers für den Therapieerfolg.

Angesichts dessen sprechen schließlich auch die von der Revision angeführte Möglichkeit der freien Zeiteinteilung an den nicht durch den Therapieplan vorgegebenen festen Gesprächsterminen und die Abwesenheit der Mitarbeiter am Abend und in der Nacht nicht gegen einen bestimmenden Einfluss der Einrichtung für den Tagesablauf der Klägerin. Wie das LSG festgestellt hat, war auch die Nutzung der für Arbeitstherapie und Berufspraktika vorgesehenen (freien) Tage in der Einrichtung zu besprechen und folglich von den therapeutischen Vorgaben der Einrichtung bestimmt; entsprechend konnten unentschuldigte Fehlzeiten im Praktikum zu einer vorzeitigen Entlassung führen. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass der Träger bei Auffälligkeiten ggf - auch wegen der Abwesenheitszeiten der Mitarbeiter - nicht in der Lage gewesen wäre, die Einhaltung der Vorgaben engmaschig zu kontrollieren und auf anhaltende Verstöße mit der Beendigung der Maßnahme zu reagieren, nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht ersichtlich und werden von der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht.

c) An die Feststellungen des LSG zu dem Therapiekonzept ist der Senat gebunden, denn die Klägerin hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (§ 163 SGG ). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Bezeichnung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsmangel hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des LSG schlüssig ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ). Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137 = SozR 4-2400 § 90 Nr 1, RdNr 30). Soweit die Klägerin mit ihrer Revision rügt, dass es an Feststellungen zu den konkreten mit ihr durchgeführten Maßnahmen fehlt, ist dies nach den aufgezeigten Maßstäben ohne Bedeutung.

d) Zutreffend ist das LSG zuletzt davon ausgegangen, dass die Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II nicht aufgrund der zwei von ihr absolvierten Praktika greift. Diese entsprechen nach der Ausgestaltung hinsichtlich Entgelt, Arbeitszeit und Arbeitsort nicht einer Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (zu den Kriterien vgl nur G. Becker in Eicher/Luik, SGB II , 4. Aufl 2017, § 7 RdNr 154; Korte/Thie/Schoch in Münder, SGB II , 6. Aufl 2017, § 7 RdNr 111).

7. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Beklagte der für die streitbefangene Leistung örtlich und sachlich zuständige Träger ist, weil die Klägerin in seinem Zuständigkeitsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt iS von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hatte, was nicht festgestellt ist (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 36 Abs 1 Satz 1, Satz 2 SGB II jeweils idF der Bekanntmachung vom 31.5.2011, BGBl I 850).

8. Zuletzt ist das Urteil des LSG nicht auf Verfahrensrüge der Klägerin wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, da nicht dargetan ist, dass sie vor dem LSG erfolglos alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, sich Gehör zu verschaffen (vgl nur BSG vom 30.10.2013 - B 9 V 6/13 B - RdNr 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 711/16
Vorinstanz: SG Schwerin, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 214/16
Fundstellen
NZS 2021, 156