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BSG - Entscheidung vom 15.12.2020

B 3 KR 4/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 4/20 BH

DRsp Nr. 2021/3594

Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 11.8.2020 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des sich aus den Bescheiden vom 9.2.2016 ergebenden Krankengeldes (Krg) auf ein von ihm angegebenes Postbank-Konto aufgrund von Erfüllung durch die beklagte Krankenkasse abgelehnt. Zudem hat das LSG die erstmals zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung, dass das Gericht die Beklagte auf die Möglichkeit der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides hingewiesen habe, mangels dahingehenden Rechtsschutzbegehrens und die zweitinstanzlich begehrte Androhung eines Zwangsgeldes als unzulässig zurückgewiesen.

Der Kläger hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinen beim BSG eingegangenen Schreiben vom 17.8. und 29.9.2020 haben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich eine nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN).

Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. Das LSG hat seine Entscheidung im Ergebnis auf eine Erfüllung 362 Abs 1 BGB ) gestützt. Grundsätzliche Fragen dazu sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Auffassung des Klägers, dass der Überweisung auf ein nach den Feststellungen des LSG ihm gehörendes Konto keine Erfüllungswirkung zugekommen sei, weil er der Beklagten vor der streitbefangenen Überweisung ein anderes Konto angegeben habe.

2. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass das Urteil des LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen könnte und darauf beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Im Urteil des LSG sind entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze, die von Entscheidungen des BSG abweichen, nicht erkennbar.

3. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG . Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt, muss ua darlegen, wieso das LSG sich nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 7 mwN). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Auf die von dem Kläger in seinen Schriftsätzen vorgetragene Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Bescheide kam es aufgrund deren Bestandskraft nicht an. Entscheidend für die Verneinung des Anspruchs des Klägers auf eine erneute Auszahlung ist die Auskunft der Postbank vom 10.3.2016, nach der die Gutschrift des Krg auf das Empfängerkonto mit dem Namen des Klägers erfolgte. Weitergehende Ermittlungsansätze hierzu hat der Kläger nicht annähernd aufgezeigt oder beantragt.

b) Auch für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör iS von § 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es beinhaltet indes keinen Anspruch auf Übernahme des von einem Beteiligten vertretenen Rechtsstandpunkts (vgl BSG vom 31.8.2012 - B 1 KR 32/12 B - RdNr 7 mwN; BSG vom 29.5.2018 - B 1 KR 99/17 B - juris RdNr 6). Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss daher ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder in seine Erwägungen einbezogen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl nur BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 6 mwN und BSG vom 29.5.2018 - B 1 KR 99/17 B - juris RdNr 6).

Dass der Kläger eine entsprechende Rüge geltend machen kann, ergibt sich vorliegend nicht. Welchen entscheidungserheblichen Vortrag des persönlich in der Sitzung anwesenden Klägers das LSG vorliegend nicht zur Kenntnis genommen oder in seine Erwägung gezogen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere auf das umfangreiche Vorbringen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Bescheide betreffend das Krg, welche er einerseits als Anspruchsgrundlage für sein Auszahlungsbegehren heranzieht, andererseits sie aber für rechtswidrig hält, kam es für die Entscheidung des LSG nicht an (vgl oben a).

4. Im Ergebnis wendet der Kläger gegen die Entscheidung des LSG letztlich nur deren materiellrechtliche Unrichtigkeit ein. Die Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 657/19
Vorinstanz: SG Münster, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 857/17