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BSG - Entscheidung vom 20.02.2020

B 3 KR 28/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 28/19 B

DRsp Nr. 2020/5917

Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 6.6.2019 den Anspruch des Klägers auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 2.10.2015 bis 18.1.2016 - anders als zuvor das SG - verneint, weil nach seiner Überzeugung über den 1.10.2015 hinaus Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe.

II

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching/Groth, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich zwar noch entnehmen, dass als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen erachtet werden, ob die Krg-Bewilligung ein Dauerverwaltungsakt ist und ob dieser befristet werden kann. Es fehlen indes jegliche Darlegungen dazu, ob zu diesen Fragen bereits Rechtsprechung des BSG vorliegt. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Wiedergabe von für zutreffend gehaltenen SG -Entscheidungen, denen das LSG nicht gefolgt sei. Dies allein vermag eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren jedoch nicht zu begründen. Das LSG hat sich bei seiner Entscheidung auf Rechtsprechung des BSG zur abschnittsweisen Krg-Bewilligung gestützt (Hinweis auf BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R - juris RdNr 13). Weder mit diesem konkreten Hinweis des LSG setzt sich die Beschwerdebegründung auseinander noch zeigt sie im Übrigen auf, dass es zur Frage der abschnittsweisen Krg-Bewilligung eine ständige Rechtsprechung des BSG gibt (vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7, RdNr 13 ff mwN; BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 12, 15). Ohne Aufzeigen dieser Rechtsprechung und Auseinandersetzung mit ihr in der Beschwerdebegründung lässt sich eine Klärungsbedürftigkeit der dem Beschwerdevorbringen zu entnehmenden Rechtsfragen nicht schlüssig darlegen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 84/18
Vorinstanz: SG Speyer, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 125/16