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BSG - Entscheidung vom 20.07.2020

B 14 KG 2/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
BKGG § 6a

BSG, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen B 14 KG 2/20 B

DRsp Nr. 2020/12786

Anspruch auf Kinderzuschlag Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; BKGG § 6a ;

Gründe

Die Klägerin selbst hat mit am 13.2.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.2.2019 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob die Klägerin für die Monate Februar und März 2011 Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (hier idF des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011, BGBl I 2592) hat und ob durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II deshalb nicht vermieden wird (vgl § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG ), weil der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft auch ohne Gewährung von Kinderzuschlag gedeckt gewesen sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, inwieweit die Tilgungskosten als Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen sind (vgl hierzu zuletzt BSG vom 5.3.2019 - B 4 KG 1/18 B - juris RdNr 6 mwN aus der bisherigen Rspr des BSG ) und nach welchem Maßstab die Berücksichtigung von Einkommen im Hinblick auf den Zuflusszeitpunkt erfolgt (hierzu zuletzt BSG vom 30.10.2019 - B 4 KG 1/19 R - SozR 4-5870 § 6a Nr 8 RdNr 15 ff mwN aus der bisherigen Rspr des BSG ).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ).

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 88/16
Vorinstanz: SG Altenburg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BK 2726/14