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BSG - Entscheidung vom 10.12.2020

B 11 AL 39/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 39/20 B

DRsp Nr. 2021/2183

Anspruch auf Insolvenzgeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die in der Sache Insolvenzgeld begehrt, formuliert ausdrücklich bereits keine mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage zu beantwortende Rechtsfrage, sondern misst allgemein der "Auslegung und Anwendung des § 165 SGB III " grundsätzliche Bedeutung bei. Durch die weiteren, etwas konkreteren Ausführungen wird zwar deutlich, dass sie in der Sache die Europarechtsund wohl auch Verfassungskonformität der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 165 SGB III in Frage stellt, wonach ein neues Insolvenzereignis nicht eintreten kann, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit noch andauert (vgl zuletzt BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 14/16 R - BSGE 123, 230 = SozR 4-4300 § 165 Nr 2, RdNr 16). Indessen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass trotz dieser Rechtsprechung, auf die sich das LSG ausdrücklich gestützt hat, weiterhin oder erneut Klärungsbedarf besteht, weil ihr in nicht geringem Umfang widersprochen wurde (vgl zu diesen Anforderungen nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 8b mwN). Es genügt zur Darlegung des Klärungsbedarfs nicht, einen einzigen kritischen Aufsatz aus dem Jahre 2006 zu nennen.

Zudem werden von der Klägerin zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch die verfassungsund europarechtlichen Maßstäbe, die sie verletzt sieht, nicht herausgearbeitet. Insoweit reicht es nicht aus zu behaupten, das LSG übersehe, dass eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 eine andere Entscheidung bedinge, ohne diese Rechtsprechung des EuGH unter Einbeziehung der rechtlichen Grundlagen jedenfalls ansatzweise darzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 38/18
Vorinstanz: SG Halle, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 17/17