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BSG - Entscheidung vom 24.06.2020

B 11 AL 20/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 20/20 B

DRsp Nr. 2020/11618

Anspruch auf Insolvenzgeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage. Er wirft lediglich die Frage auf, ob die Frist von zwei Monaten nach § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III "zu kurz" sei, "besonders dann, wenn die Gesetze keine Belehrungspflicht über die Möglichkeit der Antragstellung auf Insolvenzgeld und die Ausschlussfrist bei der Bekanntgabe der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorschreiben". Damit ist keine Frage nach der Auslegung einer Norm gestellt, sondern allenfalls eine rechtspolitische Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 129/19
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 436/16