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BSG - Entscheidung vom 30.06.2020

B 14 AS 153/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 106

BSG, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 153/19 B

DRsp Nr. 2020/11174

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 106 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney in Krasney/Udsching, HdB SGG , 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:

"1. Ist es hier zulässig, dass ein Leistungsempfänger nach dem SGB II außerhalb der üblichen Ausgaben, die durch den Regelsatz gedeckt sein sollen, zusätzlich einen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 8,00 € monatlich (im Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 bis zur Abschaffung des Zusatzbeitrags) zu leisten hat/hatte und durch diese Zuzahlungen der Regelsatz unterdeckt und somit das Existenzminimum unterschritten wurde?",

"2. Ist es zulässig, dass Leistungsempfänger nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2011 nur noch an den zuständigen Rentenversicherungsträger "gemeldet" werden dürfen - hinsichtlich der Leistungen und deren Zeiträume - und Beiträge zur Rentenversicherung nicht mehr abgeführt werden müssen und dadurch der Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird?",

"3a) In welchem Umfang hat der Vorsitzende bei Unklarheiten von in mündlicher Hauptverhandlung gestellten Anträgen (Beweisanträgen) die Parteien auf Korrekturen, Fehlerbeseitigungen, Konkretisierungen, Ergänzungen und ggf. Erläuterungen hinzuweisen und in welchem Umfang wirkt diese Pflicht?" und

"3b) In welchem Umfang wirkt sich ein Verstoß gegen § 106 Abs. 1 SGG auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG ) und die Beweiserhebung (§ 106 Abs. 3 Nrn. 4+5 SGG ) aus und erwächst hieraus ein beachtlicher Verfahrensmangel?".

Wegen des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe dem Regelsatz bis zum 31.12.2010 monatlich 8 Euro für die Krankenkasse zugeschlagen; die Begründung für diesen Wegfall überzeuge nicht. Dieser Ansatz zeigt lediglich, dass der Kläger mit einer rechtlichen Bewertung des Falls durch das LSG nicht einverstanden ist. Das kann die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht ersetzen, zu der auch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit gehören. Darauf kommt es hier besonders an, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel keinen Erfolg haben kann, wenn sie außer Kraft getretenes Recht betrifft (vgl schon zur Erhebung von Zusatzbeiträgen BSG vom 29.9.2015 - B 12 KR 54/15 B). Dass nicht dieser Regelfall, sondern eine Ausnahme vorliegt, muss in der Nichtzulassungsbeschwerde genau und im Einzelnen dargetan werden (vgl BSG vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19; BSG vom 17.8.2012 - B 11 AL 40/12 B - juris), woran es hier fehlt.

Wegen der aufgeworfenen Frage nach einer Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Rentenversicherungspflicht im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art 14 GG hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb es zu der von ihm behaupteten Entwertung bislang erworbener Anwartschaften kommen können soll. Im Übrigen bezieht er sich zwar auf Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz von Rentenanwartschaften durch Art 14 GG (BVerfG vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 und BVerfG vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 ua - BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81), legt aber nicht weiter dar, inwieweit wegen dieser Rechtsprechung, die auf die nicht unerhebliche Eigenleistung des Versicherten als Grund für den Schutz über Art 14 GG abstellt, Klärungsbedürftigkeit bestehen kann. Das Argument, die von ihm zitierten Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 1980 und 1985 seien zu alt, daher sei eine Breitenwirkung für die Allgemeinheit zu erwarten, weil die Beantwortung der Rechtsfrage auch für andere Leistungsempfänger nach dem SGB II und ähnlicher Vorschriften Rechtssicher- heit bringe und das Interesse der Öffentlichkeit fokussiert werde, kann eine substantielle Auseinandersetzung mit obergerichtlichen Entscheidungen nicht ersetzen. Da das BVerfG auch in jüngeren Entscheidungen die Bedeutung nicht unerheblicher Eigenleistungen des Versicherten für den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften aufgegriffen hat (vgl BVerfG vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369 , 390 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 68), wäre darauf ebenfalls näher einzugehen gewesen.

Auch wegen der beiden auf das sozialgerichtliche Verfahren bezogenen Rechtsfragen zeigt die Beschwerdebegründung grundsätzliche Bedeutungen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht auf. Zwar können auch Verfahrensfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 312). Wegen der vom Kläger für von grundsätzliche Bedeutung gehaltener Fragen ist die Klärungsbedürftigkeit aber nicht dargelegt. Erneut bezieht sich die Beschwerdebegründung formelhaft darauf, dass die Rechtsfragen auch über den Einzelfall hinaus Breitenwirkung für die Allgemeinheit und besonders für Leistungsempfänger nach dem SGB II und ähnlicher Normen von Bedeutung seien, das sich Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht ständig wiederholen könnten und somit das Interesse der Öffentlichkeit fokussiert werde. Es fehlt aber jede Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des BVerfG (vgl BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11; BVerfG vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14) und des BSG (vgl BSG vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG vom 27.10.1989 - 2 BU 179/89 - juris; BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris; BSG vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris) weshalb auch nicht dargelegt wird, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergeben oder erneuter Klärungsbedarf entstanden sein könnte.

Auch die vom Kläger erhobenen Divergenzrügen sind nicht hinreichend begründet.

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage eines in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichts abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die zB das BVerfG oder das BSG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG einem der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte widersprochen und von dessen bezeichneten rechtlichen Aussagen abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney in Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger eine Divergenz im Urteil des LSG zu den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG (BVerfG vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 und BVerfG vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 ua - BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81) wegen des Schutzes von Rentenanwartschaften durch Art 14 GG bzw zu Entscheidungen des BSG über die Ermittlung der Voraussetzungen und Höhe von Mehrbedarfen bei kostenaufwändiger Ernährung (vor allem genannt werden: BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 12; BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 14; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4) rügt, sind in der Beschwerdebegründung schon keine vom LSG aufgestellten, widerspruchsfähigen Rechtssätze dargestellt, was erste Voraussetzung einer zulässigen Divergenznichtzulassungsbeschwerde ist (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney in Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers genügt auch wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht den Begründungsanforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG . Mit der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen ist, sind nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben (vgl zu diesen Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in jurisPK- SGG § 160a RdNr 136, 139, Stand 4.5.2020).

Zum einen macht der Kläger geltend, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und seine Aufklärungspflichten vernachlässigt, indem es ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass sein Beweisantrag nicht ordnungsgemäß gestellt worden sei. Diese Auffassung übersieht, dass das LSG im Sinne eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG rügbaren Verfahrensmangels grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf einen Beweisantrag hinzuweisen, weil die begrenzte Rügbarkeit eines Verfahrensmangels wegen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbsatz SGG ) über den "Umweg" einer behaupteten Verletzung des § 106 SGG nicht umgangen werden kann, auch nicht mit der gleichzeitigen oder zusätzlichen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl BSG vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 - juris; BSG vom 27.5.2011 - B 12 KR 79/10 B - juris).

Auch die vom Kläger gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ist nicht hinreichend begründet. Zwar ist von einem vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der ZPO zu verlangen (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). In diesem Fall hätte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein solcher im Verfahren vor dem LSG - nicht dem SG - sinngemäß gestellter Antrag von dem Prozessbevollmächtigten formuliert werden müssen, damit klar wird, wieso das LSG sich zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5: zu den Folgen der erfolgten oder fehlenden rechtskundigen Vertretung für den Inhalt einer formgerechten Sachaufklärungsrüge Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18c mwN). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon nicht, dass der Kläger im Verfahren vor dem LSG nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, weshalb der Darlegungsmaßstab für die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch fehlende Beweiserhebung nicht bestimmt werden kann. Im Ergebnis kann die Stellung eines Beweisantrags beim LSG aber offen bleiben. Jedenfalls fehlen Darlegungen dazu, dass sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl zu diesem Maßstab nur BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 f), obwohl es nach der Wiedergabe des Klägers in der Beschwerdebegründung keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl zum Maßstab der "begründeten Anhaltspunkte" für die Notwendigkeit einer Krankenkost BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 12, RdNr 22) für einen erhöhten Mehrbedarf erkannt hat.

PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1107/15
Vorinstanz: SG Berlin, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 183/11