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BSG - Entscheidung vom 08.09.2020

B 5 RE 10/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 10/20 B

DRsp Nr. 2020/15306

Anspruch auf Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 17.6.2020 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der pflichtversicherten Klägerin auf Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verneint und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG Hildesheim zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Jüttner/Fichte, SGG , 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff).

Die Klägerin formuliert die Frage,

"ob eine gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, die Pflichtversicherte gegenüber ausweislich des Alterssicherungsberichts gemäß § 154 Abs. 4 SGB VI in der Altersversorgung wesentlich bessergestellten Personengruppen (Selbständige, Beamte) benachteiligt, indem unabhängig von den tatsächlichen aus der pflichtversicherten Beschäftigung erzielten Rentenanwartschaften und auch bei nur niedrigen Beiträgen aus unterdurchschnittlichem Jahresverdienst freiwillige Beiträge gänzlich ausgeschlossen werden".

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2017 - B 5 R 202/17 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 4.10.2017 - B 12 R 6/17 B - juris RdNr 15).

Ausreichende Darlegungen liegen dazu nicht vor. Die Klägerin zitiert lediglich verkürzt zwei Obersätze aus Entscheidungen des BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG (BVerfGE 105, 73 , 105 zur unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und BVerfGE 129, 49 , 69 zu § 18b BAföG ). Welche Schlussfolgerungen hieraus für die Rechtsfrage gezogen werden können, legt die Klägerin nicht dar. Auch setzt sie sich weder mit der Argumentation des LSG, das insbesondere auf die unterschiedlichen Ausgangspositionen von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten hingewiesen hat, noch mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung ( BSG Urteil vom 9.12.1982 - 12 RK 8/82 - SozR 2200 § Nr 21; BVerfG Beschluss vom 27.9.1978 - 1 BvL 31/76 - BVerfGE 49, 192 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19) auseinander. Zu den sachlichen Unterschieden zwischen den von ihr herangezogenen Vergleichsgruppen trägt die Klägerin lediglich die Behauptung vor, dass Beamte "schon aus strukturellen Gründen bzw. angesichts bestehender öffentlich rechtlicher Versorgungssicherheit (beamtenversorgungsgesetzliche Mindestversorgung)" nicht der Gefahr von Alterseinkünften im Grundsicherungsniveau ausgesetzt seien. Diese nicht näher substantiierten Ausführungen erfüllen nicht die Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 SGG .

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 385/19
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 339/18