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BSG - Entscheidung vom 12.03.2020

B 11 AL 61/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 61/19 B

DRsp Nr. 2020/6174

Anrechnung von Mutterschaftsgeld als Arbeitsentgelt Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin formuliert als aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Rechtsfragen, ob in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gezahltes Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG aF bzw § 19 MuSchG Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV ist und daher bei der Entgeltbemessung berücksichtigt werden muss, bzw verneinendenfalls, ob die Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld bei der Bemessung des Bemessungsentgelts verfassungswidrig ist.

Doch zeigt die Beschwerde weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfragen in der gebotenen Weise auf. Soweit die Klägerin meint, es sei klärungsbedürftig, ob Mutterschaftsgeld als Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist, versäumt sie es, sich mit § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III auseinanderzusetzen, wonach Personen in der Zeit versicherungspflichtig sind, in der sie ua Mutterschaftsgeld beziehen. Diese Regelung unter der Überschrift "Sonstige Versicherungspflichtige" wäre überflüssig, wenn der Bezug von Mutterschaftsgeld als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS von § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III anzusehen wäre, denn dann ergäbe sich die Versicherungspflicht bereits aus § 24 Abs 1 SGB III iVm § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III . Zur Frage der Vereinbarkeit der geltenden Regelung mit Verfassungsrecht wird nicht dargelegt, welcher weitere Klärungsbedarf trotz der Entscheidungen des BVerfG vom 28.3.2006 ( 1 BvL 10/01 - BVerfGE 115, 259 = SozR 4-4300 § 123 Nr 3) und 14.3.2011 ( 1 BvL 13/07 - NZS 2011, 812 ) besteht. Worin eine von der Beschwerde behauptete "faktische Benachteiligung" liegen soll, wird ebenfalls nicht aufgezeigt (zu den Anforderungen an die Darlegung einer mittelbaren Diskriminierung vgl BSG vom 26.6.2018 - B 11 AL 20/18 B - RdNr 6 f). Die Klägerin übersieht zudem, dass eine Fiktivbemessung nicht per se nachteilig ist.

Was die Darlegung der Klärungsfähigkeit angeht, entspricht die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, dass der Teilabrechnungszeitraum vom 4.10.2014 bis 31.10.2014 zu berücksichtigen sei, nicht der Bemessungsregelung des § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III (vgl BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 21; zuletzt BSG vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R - RdNr 23). Vor diesem Hintergrund wäre selbst unter Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld als Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt kein Gesamtzeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht, der einer fiktiven Bemessung nach § 152 SGB III entgegenstehen würde. Dies schließt die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 73/18
Vorinstanz: SG Fulda, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 30/17