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BSG - Entscheidung vom 24.11.2020

B 4 AS 284/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 284/20 B

DRsp Nr. 2021/2734

Angemessenheitsprüfung für Kosten der Unterkunft Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, und einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG , weil das LSG seine Hilfebedürftigkeit ohne ausreichende Sachaufklärung verneint habe, bezieht sich aber nicht auf einen auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts gerichteten Beweisantrag.

2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht (vgl nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 160a RdNr 120). Die Beschwerdebegründung des Klägers wird auch diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Es werden weder entscheidungserhebliche rechtliche Aussagen der angegriffenen Entscheidung des LSG noch solche einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG genau bezeichnet. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum es für die Frage der Hilfebedürftigkeit, die vom LSG verneint wurde, von Bedeutung sein sollte, wie nach Auffassung des BSG die Angemessenheitsprüfung für Kosten der Unterkunft zu erfolgen hat.

Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 202/18
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 320/17