BSG, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen B 11 SF 5/20 S
Anerkennung einer Berufskrankheit Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG
Tenor
Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I
Die Kläger sind Miterben des verstorbenen J. und begehren mit ihrer vor dem SG Altenburg erhobenen Klage die Anerkennung einer Berufskrankheit bei dem Verstorbenen. Die Klägerin zu 1. hatte zum Zeitpunkt der Klagerhebung ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des SG Altenburg, die Kläger zu 2. und zu 3. im Gerichtsbezirk des SG Konstanz.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen SG mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig (Beschluss vom 31.8.2020).
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG ). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind (Thüringer LSG und LSG Baden-Württemberg); das gemeinschaftliche übergeordnete Gericht ist das BSG .
Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist § 58 Abs 1 Nr 5 SGG . Danach ist Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist ua dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3; BSG vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S).
Hier sind die Kläger Miterben, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO vorliegt. Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Altenburg zu bestimmen. Das SG Altenburg ist für den Wohnort der Klägerin zu 1. zuständig und die Kläger haben durch ihren (gemeinsamen) Prozessbevollmächtigen, der seinen Sitz in Altenburg hat, vor diesem Gericht Klage erhoben.