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BSG - Entscheidung vom 19.08.2020

B 13 R 167/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI § 99 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 167/19 B

DRsp Nr. 2020/13931

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 99 Abs. 1 ;

Gründe

I

Im Streit steht eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der im Dezember 1940 geborene Kläger bezog seit 1984 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von dem beklagten Rentenversicherungsträger. Durch Bescheid vom 26.3.2001 bewilligte dieser dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf Grundlage eines Versicherungsfalls im Dezember 2000 (Vollendung des 60. Lebensjahres). Der Rentenberechnung legte er eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres durch den Kläger - wie schon bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit - zugrunde. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom Ende der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erkannte der Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeit an, ohne sie allerdings rentensteigernd bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Diese mangelnde Berücksichtigung der Versicherungszeit vom 17.2.1995 bis Dezember 2000 beanstandete der Kläger in mehreren Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X . Er begehrte eine Berechnung der Altersrente unter Berücksichtigung dieses Zeitraums als Zurechnungszeit in fiktiver Übernahme der der Berufsunfähigkeitsrente zugrundeliegenden Zeiten, die nach seiner Ansicht aufgrund der geänderten Rechtslage mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu einer Steigerung der Berufsunfähigkeitsrente hätten führen müssen oder alternativ für diesen Zeitraum eine Berücksichtigung einer Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit aufgrund der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

In allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist der Kläger erfolglos geblieben. Zuletzt hat der beklagte Rentenversicherungsträger durch Bescheid vom 15.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2018 eine Änderung des Bescheides über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgelehnt. Das SG hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 12.9.2018 abgewiesen und das LSG die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24.5.2019 zurückgewiesen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG . Er rügt Verfahrensfehler des LSG 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG .

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 12).

Der Kläger misst den folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

"Kommt es für die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 2a Satz 4 SGB VI allein darauf an, dass die neu berechnete Altersrente gemäß § 99 SGB VI am 01.01.2001 beginnt oder kommt es für die Übergangsregelung des § 263 Abs. 2a Satz 4 SGB VI entscheidend darauf an, wann die Voraussetzungen für die neu zu berechnende Rente vorliegen, nämlich ab (…) [Dezember] 2000?"

und

"Ist bei einer Altersrente nach vorangegangener Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Zurechnungszeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, die seitens des Gesetzgebers in der Zwischenzeit bestätigt wurde?"

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit diesen Fragen hinreichend abstrakt-generelle Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die erste Frage ist durch die datumsmäßige Eingrenzung stark auf den konkreten Sachverhalt zugeschnitten und bei der zweiten Frage wird keine Norm des revisiblen Rechts benannt. Nur im Verbund mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich erkennen, dass der Kläger nach der rückwirkenden Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bei der Altersrente gemäß § 253a SGB VI fragt, die aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides über die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in deren Berechnung eingeflossen war.

Unabhängig hiervon entspricht die Beschwerdeschrift den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG deswegen nicht, weil es an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt.

Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG lässt die Beschwerdebegründung hier vermissen. Insoweit reicht es nicht aus - wie hier geschehen -, lediglich zu behaupten, höchstrichterliche Rechtsprechung liege nicht vor bzw die beiden aufgefundenen Entscheidungen hätten sich zu den aufgeworfenen Problematiken nicht ausdrücklich verhalten.

a) Im Hinblick auf die erste Rechtsfrage hätte es einer näheren Auseinandersetzung damit bedurft, dass sowohl in den vom Kläger zitierten Entscheidungen als auch ansonsten in der Rechtsprechung des BSG der Begriff des Rentenbeginns immer als ein solcher iS des § 99 Abs 1 Halbsatz 1 SGB VI verstanden und verwandt wird (vgl BSG Urteil vom 5.8.2004 - B 13 RJ 40/03 R - SozR 4-2600 § 237 Nr 6 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 5/05 R - juris RdNr ). § 99 Abs 1 Halbsatz 1 SGB VI lautet, eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wann das der Fall ist, hat der 4. Senat in einer Entscheidung vom 5.7.2005 (B 4 RA 5/03 R - SozR 4-2600 § 237 Nr 8 - juris RdNr 14) unmissverständlich ausgeführt. Dort heißt es, das Stammrecht auf Altersrente sei am Geburtstag des Klägers, dort dem 6.12.1999, entstanden und sein monatlicher Wert bestimme sich nach dem zu Beginn des Folgemonats geltenden, also nach dem ab dem 1.1.2000 in Kraft gesetzten Recht. Der 5. Senat des BSG hat in einer Entscheidung vom 24.2.1999 (B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr 14 - juris RdNr 16) klargestellt, dass es für den Rentenbeginn auch nicht darauf ankommt, ob die Rente vor- oder nachschüssig gezahlt wird. Bei der dortigen Klägerin lagen am 31.12.1996 die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Regelaltersrente vor. Rentenbeginn war jedoch nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI erst der 1.1.1997 und - so der 5. Senat - damit Grundlage für die Rentenberechnung das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht. Bis zur Aufhebung des alten Rechts am 31.12.1996 - also unter Geltung des alten Rechts - habe der Rechtsanspruch der Klägerin auf die Rente nicht bestanden. Warum dies nach § 263 Abs 2a SGB VI in der hier einschlägigen Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461 mWv 1.1.1997) anders sein sollte, legt der Kläger nicht dar. Zumindest hätte es Ausführungen dazu bedurft, warum trotz des Wortlauts der Vorschrift, wonach die Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten mit einem begrenzten Gesamtleistungswert erfolgt, wenn die Rente vor dem Jahre 2001 "beginnt", abweichend von den benannten Entscheidungen eine andere Auslegung der Worte "Beginn der Rente" notwendig sein soll. Insoweit genügen Ausführungen allein dazu, was Sinn und Zweck der Vorschrift ist und ob der Gesetzgeber den bei der Schaffung der Norm verfassungsrechtlich zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum verlassen hat, nicht. Angesichts der Vielzahl der zuvor aufgezeigten Entscheidungen hätten zur formgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest die Unterschiede der dortigen Fallkonstellationen gegenüber der des § 263 Abs 2a Satz 4 SGB VI herausgearbeitet werden und dargelegt werden müssen, warum sich keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der von dem Kläger als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage aus der benannten Rechtsprechung ergeben.

b) Zur hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der zweiten vom Kläger formulierten Frage fehlt es an Ausführungen dazu, dass für ihre Beantwortung außer im konkreten Einzelfall ein Bedarf für eine höchstrichterliche Entscheidung gegeben, also eine Breitenwirkung erzielbar ist. Insoweit reicht das Vorbringen, das BSG habe über die Frage noch nicht entschieden, nicht aus. Dies hat der Kläger offensichtlich auch selbst erkannt. Denn er führt zur weiteren Begründung der Breitenwirkung an, die Rechtsfrage sei insbesondere nicht unter dem Aspekt diskutiert und erörtert worden, dass der Betroffene bis zum Jahr 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten habe und diesen Beruf wegen einer Erkrankung nicht mehr ausüben könne und sich dennoch in den letzten fünf Jahren arbeitslos gemeldet habe - dies auf Empfehlung des Rentenversicherungsträgers und der Bundesagentur für Arbeit. Hier stellt er ersichtlich auf den konkreten Einzelfall ab, ohne darzulegen, dass (noch) eine erhebliche Anzahl von Fällen vorhanden ist, in denen die benannte - rund 20 Jahre zurückliegende - Sachverhaltskonstellation ebenfalls gegeben war und die nach der vom Kläger zitierten Rechtslage heute einer Entscheidung bedürften.

Ferner fehlen Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der zweiten Rechtsfrage. Der Kläger führt insoweit aus, die Anhebung der Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit sei angesichts der Neufassung des § 59 SGB VI sowie der Übergangsregelung des § 253a SGB VI aufgrund des RRG 1999 durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit über das 55. Lebensjahr erforderlich gewesen. Damit seien die Zurechnungszeiten - einerlei ob tatsächlich bescheidmäßig bewilligt oder nicht - dem Kläger als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr 5 SGB VI bei der Altersrente gutzuschreiben. Dies sei aus Sicht des Gesetzgebers geboten gewesen. Er lässt dabei jedoch offen, auf welchem sozialverwaltungsverfahrensrechtlichem Wege des SGB X oder aufgrund welcher verfahrensrechtlicher Vorschrift des SGB VI (zB §§ 300 ff SGB VI ) diese Zurechnungszeiten, die entgegen der ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzung des § 58 Abs 1 Nr 5 SGB VI nicht bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit berücksichtigt worden sind, im anhängigen Rechtsstreit wegen der Höhe der Altersrentenleistung durch eine Entscheidung des Senats Eingang in die Rentenberechnung finden könnten.

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel der Verstöße gegen § 110 und § 136 SGG hat der Kläger nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr, zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Der Kläger macht geltend, dass die vorinstanzliche Vorsitzende die Verfügung der Terminbestimmung zur mündlichen Verhandlung nicht unterschrieben habe. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, denn das BSG verlange eben diese vollständige Unterschrift des/der Vorsitzenden. Dies habe der 5. Senat am 5.12.1989 ( 5 RJ 26/89 - SozR 1500 § 63 Nr 3) entschieden. Es liege daher ein Verstoß gegen § 110 SGG vor. Der Kläger legt jedoch nicht dar, dass die Entscheidung des LSG auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

Es bedarf insoweit Ausführungen dazu, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren habe die Entscheidungsfindung beeinflusst. Vorzubringen ist die Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Mangel des Verfahrens und der gefundenen Entscheidung ( BSG Urteil vom 30.10.1991 - 8 RKn 14/90 - BSGE 70, 1 = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 5, SozR 3-5050 § 28b - juris RdNr 29). Einen solchen Zusammenhang legt der Kläger für die von ihm beschriebene Verfahrenslage nicht dar.

Im Übrigen hat das BSG seine in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 5.12.1989 ( 5 RJ 26/89 - SozR 1500 § 63 Nr 3) geäußerte Rechtsauffassung aufgegeben. Auf Anfrage des 8. Senats des BSG hat der 5. Senat mitgeteilt, nicht an seiner Rechtsprechung festzuhalten ( BSG Urteil vom 30.10.1991 - 8 RKn 14/90 - BSGE 70, 1 = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 5, SozR 3-5050 § 28b - juris RdNr 31). Der 8. Senat hat daraufhin befunden "… auch die nur mit einer Namensparaphe des Vorsitzenden bzw seines Vertreters abgezeichnete Bestimmung von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung bzw Anweisung an die Geschäftsstelle, sie den Beteiligten mitzuteilen, ist zulässig" ( BSG Urteil vom 30.10.1991 - 8 RKn 14/90 - BSGE 70, 1 = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 5, SozR 3-5050 § 28b - juris Leitsatz). Dass im vorliegenden Fall die Terminbestimmung nicht durch die Namensparaphe der Vorsitzenden abgezeichnet gewesen sein soll, legt der Kläger nicht dar.

b) Auch mangelt es an hinreichenden Ausführungen des Klägers zur formgerechten Rüge des Verstoßes gegen § 136 SGG . Hierzu führt der Kläger aus, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe. Er legt insoweit zwar dar, was das LSG hätte prüfen und aufgrund seines Vorbringens berücksichtigen müssen. Auch weist er darauf hin, welche Folgerungen das Berufungsgericht hieraus zu ziehen gehabt hätte. Fehlende Gründe iS des § 136 SGG werden damit jedoch nicht bezeichnet.

Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG Urteil vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr 1 - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - juris RdNr 11). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7 mwN).

Ein solcher Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, mit der der Kläger lediglich auf eine vermeintliche Unvollständigkeit innerhalb der Entscheidungsgründe des LSG verweist und deren Unrichtigkeit vorbringt, weil der Streitgegenstand verkannt worden sei. Etwaige inhaltliche Fehler, bloße Widersprüche oder Lücken einer Entscheidung stehen jedoch dem Fehlen von Urteilsgründen nicht gleich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 136 RdNr 7g unter Hinweis auf BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391 - juris RdNr 10).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 281/18
Vorinstanz: SG Speyer, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 149/18