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BSG - Entscheidung vom 20.10.2020

B 13 R 243/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117

BSG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 243/20 B

DRsp Nr. 2020/17418

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 ;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.9.2020 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.8.2020 mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten, am 6.10.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.9.2020 Beschwerde eingelegt und zeitgleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe 121 Abs 1 ZPO ).

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § Nr 2 und 6; BVerfG <Kammer> NJW 2000, 3344 ). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ausdrücklich belehrt worden.

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung des Urteils, also am 5.10.2020 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und Abs 3 SGG ). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) sind insoweit nicht ersichtlich. Zwar könnte es vorliegend zu einer vom Kläger nicht zu vertretenden Verzögerung bei der Zustellung des am 30.9.2020 als Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegebenen Antrags gekommen sein. Jedoch hätte auch bei einer Zustellung am Folgetag der Antrag wegen des Fehlens der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Kläger iS des § 67 SGG unverschuldet versäumt haben könnte, seinem Antrag diese Erklärung beizufügen, sind angesichts der zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im angegriffenen Urteil nicht zu erkennen.

2. Die Beschwerde des Klägers ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 429/19
Vorinstanz: SG Stade, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 95/17