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BSG - Entscheidung vom 13.08.2020

B 5 R 167/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 5 R 167/20 B

DRsp Nr. 2020/13698

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verwerfung einer Beschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.6.2020, ihm zugestellt am 11.6.2020, mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.7.2020 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 15.7.2020, beim BSG eingegangen am 21.7.2020, sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 13.7.2020 endete 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 und 3 SGG ), weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der PKH-Antrag ist erst am 21.7.2020 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen. Die Erklärung wurde nicht vorgelegt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das Vorbringen des Klägers, dass er krankheitsbedingt "nicht in der Lage war, die Eingaben für die Klagen rechtzeitig einzureichen", das er mit einem Attest der Praxis H. aus dem Jahr 2013 untermauert, ist nicht geeignet, eine unverschuldete Versäumung der Frist im Jahr 2020 glaubhaft zu machen. Krankheit schließt ein Verschulden nur dann aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 67 RdNr 7c mwN). Aus dem Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgert werden, dass er nicht in der Lage war, den PKH-Antrag sowie die Erklärung innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim BSG einzureichen oder einen anderen damit zu beauftragen.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen ist unzulässig, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Beschwerdefrist eingelegt werden 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Diese endete mit Ablauf des 13.7.2020 64 Abs 2 und 3 , § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 15.7.2020 besonders hingewiesen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) kommt für die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde nicht in Betracht.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 60/20
Vorinstanz: SG Hannover, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 R 905/15