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BSG - Entscheidung vom 13.08.2020

B 2 U 118/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 3

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 2 U 118/20 B

DRsp Nr. 2020/13924

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfristeter Eingang eines Prozesskostenhilfeformulars

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 3 ;

Gründe

Mit Urteil vom 14.5.2020 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Klage auf Feststellung, dass der Rechtsstreit L 6 U 56/17 noch anhängig ist, abgewiesen, weil sich dieses Verfahren durch die Berufungszurücknahme des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.2.2020 erledigt habe. Nach Zustellung am 28.5.2020 hat der Kläger dagegen am Montag, den 29.6.2020 privatschriftlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ua vorgetragen, er habe keinen Anwalt gefunden, der bereit sei, das Mandat "unter der Voraussetzung einer PKH" zu übernehmen. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.7.2020 ist am 17.7.2020 beim BSG eingegangen. Der Senat fasst dies als Antrag auf Gewährung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die PKHFV eingeführten amtlichen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884 ; BFH NV 1989, 802; BFH BStBl II 2001, 439 ff; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Dies ist hier nicht geschehen. Die zum fristgerechten PKH-Gesuch gehörende formgerechte Erklärung des Klägers ist erst am 17.7.2020 beim BSG eingegangen und somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am Montag, den 29.6.2020 endete 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG ).

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und nochmals mit Richterbrief vom 3.7.2020 auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger schlüssig dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen verhindert war, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) rechtfertigen könnten. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 14.7.2020 vorträgt, er habe "auch aus Pflege notwendigen Gründen" keinen "entsprechenden Prozessbevollmächtigten ... beauftragen" können, kann daraus nicht gefolgert werden, dass er krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande gewesen sein könnte, sich den Erklärungsvordruck rechtzeitig zu beschaffen und seinem PKH-Antrag beizufügen, der am 29.6.2020 fristgerecht eingegangen ist.

Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht und somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen ist 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG ). Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und im Richterbrief vom 3.7.2020 ebenfalls ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ). Soweit er sich wiederholt auf das Urteil des BSG vom 24.6.1998 ( B 9 SB 18/97 R) beruft, wonach die dortige Klägerin und Revisionsbeklagte nicht vertreten war, verkennt er, dass sich Revisionsbeklagte im Revisionsverfahren nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, wenn sie zur Revision des Revisionsklägers Stellung nehmen möchten. Gleiches gilt im Beschwerdeverfahren für Beschwerdegegner. Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren jedoch Beschwerdeführer.

Soweit der Kläger schließlich meint, das LSG stufe ihn "auch noch als Trinker, Alkoholiker, sowie auch als geistig Abwesenden" ein, ist dies eindeutig unzutreffend und kann weder mittelbar noch indirekt aus den Urteilen des BSG gefolgert werden, die das LSG im angefochtenen Urteil zitiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 33/20
Vorinstanz: SG Halle, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 124/13