Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 15.06.2020

B 5 R 96/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen B 5 R 96/20 B

DRsp Nr. 2020/11163

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fiktion einer Zustellung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 7.5.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.5.2020 gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 11.3.2020, legt "Berufung gegen das Urteil" ein und stellt "Antrag auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe". Ein Formular zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war seinem Schreiben nicht beigefügt.

Der Senat wertet dieses Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528 ; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884 ). Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen, obwohl er darauf in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Wie aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, hat der Postbedienstete das Urteil des LSG, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung 66 SGG ) versehen ist, am 20.3.2020 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Gemäß § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 180 Satz 2 ZPO gilt (Fiktion) das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist am 21.3.2020 und lief am 20.4.2020 ab 64 Abs 2 Satz 1 SGG ). Der Kläger hat innerhalb dieser Frist weder einen rechtzeitigen Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 67 SGG ) sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben der D. GmbH vom 16.7.2018 sowie des V. vom 14.5.2020, in denen diese die Vertretung des Klägers abgelehnt haben. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die mit Schreiben vom 4.5.2020 privatschriftlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der oben aufgeführten Rechtsmittelfrist einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ).

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 171/19
Vorinstanz: SG München, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1152/18