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BSG - Entscheidung vom 24.07.2020

B 2 U 75/20 B

Normen:
SGG § 144 Abs 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen B 2 U 75/20 B

DRsp Nr. 2020/16569

Ablehnung eines PKH-Antrages Zulassungsbedürftigkeit einer Berufung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs 1 S. 1;

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil vom 14.5.2019 als unzulässig verworfen, mit dem das SG Freiburg die Klage auf Gewährung höheren Verletztengeldes (mehr als 3,27 Euro) für den 4.2.2014 abgewiesen hatte. Nach Zustellung am 17.4.2020 hat der Kläger am 20.4.2020 gegen das vorgenannte Urteil des LSG "NZB" eingelegt und um "PKH ... für eine NZB" nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Urteil erschöpfe sich "in unbeachtlichen Spekulationen" und "inhaltsleeren Textbausteinen mit Rechtssätzen, denen jeglicher Bezug zur Sache fehle". Zudem sei "über die streitigen Folgen des Unfalls ... durch SV-Gutachten BEWEIS zu erheben" gewesen. Der Senat fasst das PKH-Gesuch zugleich als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf.

II

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Es ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, in der Beschwerdebegründung die Zulässigkeit der Berufung darzutun, die sowohl im Nichtzulassungsbeschwerde- als auch im Revisionsverfahren Prozessfortsetzungsbedingung und damit Sachurteilsvoraussetzung für die erstrebte Revisionsentscheidung ist (vgl BGH Urteile vom 27.2.2018 - XI ZR 452/16 - NJW 2018, 1689 RdNr 14 mwN und vom 10.2.2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 RdNr 7). Zu Recht hat das LSG angenommen, dass die Berufung des Klägers gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGG zulassungsbedürftig gewesen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei seiner Klage auf Gewährung höheren Verletztengeldes für einen Kalendertag die Berufungssumme von 750 Euro ersichtlich nicht überstieg (zum rechtsmissbräuchlichen Herbeiführen der Berufungsfähigkeit durch unbegrenzte Klageanträge vgl BSG Urteile vom 5.3.1980 - 9 RV 44/78 - SozR 1500 § Nr 5 S 7 und vom 22.8.1990 - 10 RKg 29/88 - BSGE 67, 194 = SozR 3-5870 § 27 Nr 1 S 2). Da weder SG noch LSG die Berufung zugelassen haben, war sie von vornherein nicht statthaft und deshalb gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Da keine PKH zu bewilligen ist, muss auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt werden 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 U 1795/19
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 4419/18