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BSG - Entscheidung vom 16.09.2020

B 1 KR 66/20 B

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 121

BSG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 66/20 B

DRsp Nr. 2020/15309

Ablehnung eines PKH-Antrages Fehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ; ZPO § 121 ;

Gründe

I

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21.7.2020 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.6.2020, ihr zugestellt am 24.6.2020, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; BSG vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § Nr 3; BVerfG <Dreier-Ausschuss> vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Die Klägerin hat die Erklärung bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 24.6.2020 begann und mit dem Ablauf des 24.7.2020 endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht. Der Klägerin ist insoweit auch keine Wiedereinsetzung im Hinblick auf ihre am 23.7.2020 vorab eingegangene E-Mail (mit der den PKH-Antrag enthaltenden Beschwerdeschrift im Anhang) zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ein fristwahrender gerichtlicher Hinweis möglich gewesen wäre. Der ordentliche Geschäftsgang gebot es hier jedoch nicht, die (einfache) E-Mail, mit der das Gericht nicht wirksam um Rechtsschutz angerufen werden kann, vor Ablauf der Frist dem Berichterstatter vorzulegen, um die Klägerin auf die fehlende PKH-Erklärung und zudem auf die prozessuale Unwirksamkeit der Übermittlung eines fristwahrenden Schreibens in einer Rechtssache mittels E-Mail hinzuweisen.

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 KR 486/18
Vorinstanz: SG Oldenburg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 195/16