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BSG - Entscheidung vom 06.05.2020

B 14 AS 50/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 50/19 B

DRsp Nr. 2020/8299

Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Ein Verfahrensmangel, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Aus ihr ergibt sich, dass das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, weil die Klägerin sie nicht fristgerecht eingelegt hat (vgl § 151 Abs 1 SGG ). Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, das LSG habe ihr zu Unrecht keine Wiedereinsetzung gemäß § 67 SGG gewährt, rügt sie als Verfahrensfehler, das LSG hätte in der Sache entscheiden müssen und keine Prozessentscheidung treffen dürfen (vgl hierzu BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 51/16 B - RdNr 5).

Die Klägerin hat hiermit einen Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, unverschuldet an der Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensfrist verhindert gewesen zu sein. Aus ihrem Vortrag ergibt sich vielmehr, dass sie die Einlegung des Rechtsmittels von der Erteilung einer Deckungszusage ihres Rechtsschutzversicherers abhängig gemacht hat, die sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erreichte. Die Klägerin trägt nicht vor, mittellos gewesen zu sein und fristgemäß einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt zu haben. Vielmehr hat sie dargelegt, dass das Kostenrisiko ohne Deckungszusage in keinem Verhältnis zum angestrebten Ergebnis gestanden habe. Die fehlende Bereitschaft, ein Kostenrisiko zu tragen, stellt für sich aber keinen Hinderungsgrund dar (vgl zu § 233 ZPO BGH vom 24.11.2015 - VI ZR 567/15 - MDR 2016, 175 juris RdNr 2).

Anhaltspunkte, hiervon aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens abzuweichen, bestehen nicht. Im Gegenteil: Das Kostenrisiko war vorliegend gering. Das Berufungsverfahren war für die Klägerin gerichtskostenfrei 183 SGG ), es bestand kein Vertretungszwang und die Berufung hätte fristwahrend zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des LSG 151 Abs 1 SGG ) oder des SG 151 Abs 2 Satz 1 SGG ) eingelegt werden können. Soweit sich die Klägerin insoweit auf unzureichende Deutschkenntnisse beruft, ergibt sich hieraus keine unverschuldete Verhinderung. Ein anderer Maßstab für das sozialgerichtliche Verfahren lässt sich entgegen der Beschwerde auch nicht dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1974 ( GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1) entnehmen. Soweit die Klägerin zuletzt geltend macht, die Rechtsprechung des BGH sei nicht übertragbar, weil § 233 ZPO sprachlich enger gefasst sei als § 67 SGG , ist dies nicht zutreffend. Beide Regelungen sind wortgleich, soweit hier von Bedeutung.

Offenbleiben kann danach, ob der geltend gemachte Verhinderungsgrund überhaupt ursächlich für das Fristversäumnis war. Nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin erst 2 ½ Wochen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei ihrem Rechtsschutzversicherer eine Anfrage auf Kostendeckung gestellt.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § Nr 16 S 27).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die formulierte Rechtsfrage zielt sinngemäß auf die Bestimmung des Bewilligungszeitraums als Berechnungsgrundlage für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für den Fall der Abmeldung aus dem Leistungsbezug. Da die Entscheidung des LSG, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, nicht verfahrensfehlerhaft erfolgte, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Rechtsfrage in einem durchzuführenden Revisionsverfahren klärungsfähig wäre.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 273/18
Vorinstanz: SG Trier, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 386/17