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BGH - Entscheidung vom 11.02.2020

XI ZR 630/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen XI ZR 630/18

DRsp Nr. 2020/8488

Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens; Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Februar 2020 in der Parallelsache XI ZR 648/18.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG München I, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 3713/18
Vorinstanz: OLG München, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2544/18