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BGH - Entscheidung vom 09.04.2020

3 StR 14/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 304 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 14/20

DRsp Nr. 2020/6605

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 304 Abs. 4 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. März 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben vom 15. März 2020, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 17. März 2020. Der Verurteilte führt darin aus, warum sich - aus seiner Sicht - die Feststellungen und die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils als unzutreffend erweisen.

Der als Gegenvorstellung auszulegende "Einspruch" des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO ). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 3 StR 253/04, juris Rn. 2 mwN).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2122 Js 56866/19 40 KLs 14/19