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BGH - Entscheidung vom 27.02.2020

III ZR 41/19

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 906 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen III ZR 41/19

DRsp Nr. 2020/5176

Zulassung der Revision i.R.v. Bergschadensansprüchen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2019 - I-17 U 83/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 4.850.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 906 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde Bergschadensansprüche gegen die Beklagte weiter. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB neben der hier gemäß § 170 Satz 1 BBergG für den vorliegenden Sachverhalt einschlägigen Regelung des § 148 des Allgemeinen Preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS S. 705; nachfolgend ABG) anwendbar ist, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 20 ff) kommt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich zwar als Anspruchsgrundlage neben der Bergschadenshaftung in Betracht. Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung jedoch gerade nicht für die hier allein in Erwägung zu ziehende analoge Anwendung der Vorschrift in Gestalt des sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs, der gegenüber den Bestimmungen zum Bergschadensrecht zurücktritt (Senat, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 249/00, BGHZ 148 39, 53 f zur mit § 148 ABG gleichgelagerten Bergschadenshaftung gemäß §§ 114 ff BBergG und nach dem DDR-Bergge-setz). Ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99 , 109).

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen von einem zu engen Schadensbegriff ausgegangen sein mag - zwischen der schädigenden Handlung und dem Schadenseintritt können unter Umständen "Menschenalter" liegen (so schon RGZ 95, 72 , 77 f) -, erfordert dies die Zulassung der Revision nicht. Dieser Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, denn das Oberlandesgericht hat darüber hinaus - selbständig tragend - ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler die adäquate Kausalität zwischen der spätestens 1926 abgeschlossenen bergbaulichen Einwirkung und dem Schadenseintritt - Notwendigkeit der Absicherung des Baugrunds - verneint. Es ist in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs, nämlich der mehr oder weniger naheliegenden Aussicht einer zukünftigen Bebauung des betroffenen Grundstücks (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 114/70, BGHZ 59, 139 , 142; RG ZfB 62, 201, 205), zu der Auffassung gelangt, dass den in Rede stehenden Grundstücken seinerzeit noch nicht die Qualität als Bau- beziehungsweise Bauerwartungsland zukam. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist dem Berufungsgericht ebenfalls nicht vorzuwerfen. Der Berufungssenat hat sich mit dem Sachvortrag der Klägerin vielmehr in der gebotenen Weise auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch erwogen, dass sich auf dem Gelände zum damaligen Zeitpunkt eine Familienkirche (und gerade keine gegebenenfalls auf eine heranrückende Bebauung hindeutende Gemeindekirche) befand, diesen Umstand lediglich anders bewertet als die Klägerin.

II.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25/18
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 83/18