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BGH - Entscheidung vom 04.02.2020

5 AR (VS) 89/19, 5 AR (VS) 90/19

Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 5 AR (VS) 89/19, 5 AR (VS) 90/19

DRsp Nr. 2020/3996

Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Antrag hinsichtlich Anfechtbarkeit der Entscheidung

Tenor

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juli 2019 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerichteten Anträge sind unzulässig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG zuzulassen, unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319 ). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (vgl. KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 8). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Zulassungsanträge nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05).

Da die Antragstellerin nunmehr aufgrund des vorliegenden Beschlusses auch weiß, dass Entscheidungen unanfechtbar sind, mit denen die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG zugelassen worden ist, wird der Senat - auch zur Vermeidung von Kosten für die Antragstellerin - weitere gegebenenfalls eingehende "Nichtzulassungsbeschwerden" nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 AR [VS] 5/17, NStZ-RR 2017, 122 ).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VAs 13/19
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VAs 14/19