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BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

VIII ZB 50/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 50/19

DRsp Nr. 2020/4800

Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 22. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 630 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 6; vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 8), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts den Beklagten nicht in seinen Ansprüchen auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Unter Berücksichtigung der aufgrund der Anfrage des Senats bei dem Berufungsgericht und dem Amtsgericht gewonnenen weiteren Erkenntnisse, insbesondere des Inhalts der dienstlichen Erklärung der erstinstanzlich erkennenden Richterin, ist zwar davon auszugehen, dass ein Protokoll über die Verkündung des Urteils des Amtsgerichts nicht vorhanden ist. Der darin zu sehende Verkündungsmangel steht dem wirksamen Erlass des Urteils hier jedoch nicht entgegen, da die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Mindestanforderungen an die Verlautbarung eines Urteils (siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 11 ff.; vom 5. Dezember 2017 - VIII ZR 204/16, NJW-RR 2018, 127 Rn. 7; Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, NZG 2020, 70 Rn. 14 ff.; jeweils mwN) erfüllt sind und insbesondere der Verkündungswille der erkennenden Richterin (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 unter II 1 b; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 7; vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, aaO Rn. 16; Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, aaO Rn. 15 f.; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 17; vom 5. Dezember 2017 - VIII ZR 204/16, aaO Rn. 8) außer Zweifel steht.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2,3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Stuttgart-Canstatt, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1247/18
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 78/19