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BGH - Entscheidung vom 06.02.2020

I ZB 66/19

Normen:
ZPO § 1065 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen I ZB 66/19

DRsp Nr. 2020/3295

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegner als unzulässig verworfen

Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 €

Normenkette:

ZPO § 1065 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die angefochtene Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Bestellung des Schiedsrichters nicht zu einerEntscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO , zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nichtbestellung eines Schiedsrichters nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7 und 9 mwN; Beschluss vom 19. Juli 2012 - III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 1).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 SchH 4/19