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BGH - Entscheidung vom 15.04.2020

III ZB 74/19

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen III ZB 74/19

DRsp Nr. 2020/6615

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zivilprozess

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen wäre. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könne auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist am 30. Dezember 2019 an den Antragsteller abgesandt worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 hat dieser erklärt, den Beschlussinhalt am 16. Januar 2020 zur Kenntnis genommen zu haben, und zugleich beantragt, das Verfahren über die "zu erhebende Anhörungsrüge" bis zu seiner "Entlassung aus der Strafhaft am 6. Mai 2020 wegen Beleidigung und übler Nachrede" auszusetzen oder ruhen zu lassen. Mit Berichterstatterverfügung vom 21. Januar 2020 ist dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt worden, dass für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens kein Anlass bestehe. Mit Schreiben vom 6. April 2020 hat der Antragsteller beantragt, den "nicht begründet gewesenen" Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 gemäß § 321a ZPO aufzuheben.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie weder innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom Inhalt des Senatsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ) noch den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Eine Anhörungsrüge muss in substantiierter Weise darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu lässt sich den kaum nachvollziehbaren Ausführungen des Antragstellers nichts entnehmen. Die Behauptung einer angeblichen fehlenden Begründung ist nicht nur unzutreffend, sondern lässt auch außer Acht, dass aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung folgt (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, BeckRS 2020, 3536 Rn. 7 mwN).

Es besteht Veranlassung, den Antragsteller erneut und eindringlich darauf hinzuweisen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 75/19
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 44/19