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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

2 StR 276/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 2 StR 276/19

DRsp Nr. 2020/8793

Zahlung des zuerkannten Schmerzensgeldes an die Geschädigte aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auf das der Neben- und Adhäsionsklägerin E. zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 22. November 2018 zu zahlen hat und hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung von einer Entscheidung abgesehen wird.

2.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 140 Js 32849/16