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BGH - Entscheidung vom 14.01.2020

XI ZR 47/18

Normen:
BGB § 355 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 2
BGB § 495 Abs. 1

BGH, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen XI ZR 47/18

DRsp Nr. 2020/2816

Wirksamkeit des Widerrufs zweier auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen; Hinreichende Belehrung über das Widerrufsrecht

Der in einem Darlehensvertrag enthaltene Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" verunklart die Widerrufsbelehrung, so dass nicht hinreichend deutlich über das dem Verbraucher zukommende Widerrufsrecht belehrt wird.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 13. Dezember 2016 betreffend den Antrag zurückgewiesen hat, die Beklagte zur Zahlung von 8.374,22 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Im Übrigen wird die Revision der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf ihre Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 13. Dezember 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit die Kläger beantragt haben festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit der Kontonummer 11 durch Widerrufserklärung der Kläger vom 30. März 2015 wirksam widerrufen worden sei.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 ; BGB § 495 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Parteien schlossen im April 2010 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einen Darlehensvertrag über 150.000 € mit einem bis zum 30. April 2030 festen Nominalzinssatz von 4,23% p.a. (effektiv 4,31%). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Buchgrundschuld über 150.000 €. In dem Darlehensvertrag hieß es unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen":

"Vor erster Auszahlung müssen vorliegen:

[...]  Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist

[...]"

In den "Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen" fand sich folgende Regelung:

"C Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages

Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag nebst ihren Anlagen' ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag' unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der 'Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag' angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht".

Bei Abschluss des Darlehensvertrags erteilte die Beklagte eine Widerrufsbelehrung wie folgt:

Die Kläger erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Unter dem 30. März 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage auf Feststellung, dass "der Darlehensvertrag" zwischen den Parteien "durch Widerrufserklärung der Kläger" vom 30. März 2015 wirksam widerrufen worden sei, dass die Kläger der Beklagten seit dem 10. April 2015 "weder Zinsen noch Nutzungsentschädigung für die Überlassung von Kapital aufgrund des Darlehensvertrages zwischen den Parteien" schuldeten und "die Beklagte den Klägern denjenigen - auch künftigen - Vermögensschaden zu ersetzen" habe, der ihnen dadurch entstehe, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs der Kläger den Darlehensvertrag nicht rückabgewickelt, sondern "den Anspruch der Kläger zurückgewiesen" habe, weiter auf Zahlung einer "Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.251,58 €", hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ausweislich der Urteilsgründe des Berufungsurteils zuletzt noch beantragt haben festzustellen, dass "der Darlehensvertrag [...] durch Widerrufserklärung der Kläger" vom 30. März 2015 "wirksam widerrufen" worden sei, und die Beklagte zu verurteilen, "an die Kläger Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.374,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen", "hilfsweise" die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 120.049 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2015 zu zahlen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, das von der Zulässigkeit des auf Feststellung gerichteten (ersten) Hauptantrags der Kläger ausgegangen ist und daher über den unter die Bedingung einer Abweisung des (ersten) Hauptantrags als unzulässig gestellten Hilfsantrag nicht erkannt hat, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - ausgeführt:

Den Klägern stehe kein "Anspruch auf Rückabwicklung" zu, weil der von ihnen erklärte Widerruf "verfristet" gewesen sei. Die Beklagte habe die Kläger ordnungsgemäß über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Die Ausführungen zum Fristbeginn träfen zu. Durch die Verwendung des Possessivpronomens habe die Beklagte deutlich gemacht, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Voraussetzung gehabt habe. Der Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift habe hinreichend verdeutlicht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gewesen sei. Auch der Hinweis zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen habe die Widerrufsbelehrung nicht verunklart. Denn im konkreten Fall hätten die Parteien vereinbart, dass eine Auszahlung der Darlehensvaluta nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle. Damit sei der in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" eingefügte Zusatz im Verhältnis der Parteien zueinander nicht maßgeblich und mithin nicht geeignet gewesen, "die Kläger zu verwirren" und "von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten".

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der auf Feststellung gerichtete (erste) Hauptantrag der Kläger sei zulässig.

Ein Antrag im Wortsinne festzustellen, dass "der Darlehensvertrag zwischen den Parteien [...] wirksam widerrufen" worden sei, ist, worauf die Beklagte in den Vorinstanzen hingewiesen hat, als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14 und vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 15).

Auch eine Feststellungsklage des Inhalts, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, wäre unzulässig. Insoweit fehlte den Klägern das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 16 mwN). Eine positive Feststellungsklage dieses Inhalts wäre nicht abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Höhe möglicher Rückgewähransprüche hier nicht im Streit steht. Eine solche positive Feststellungsklage könnte auch nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (Senatsurteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff.).

Eine Auslegung der Feststellungsklage dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen sie seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung und den Vertragszins, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht.

2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen im März 2015 nicht mehr hätten widerrufen können.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war unzureichend deutlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verunklarte die Beklagte durch den Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , §§ 32 , 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 , § 312c BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung erteilte Widerrufsbelehrung (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 11 ff., 17 und - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 15 sowie vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris).

Die übrige Informations- und Vertragsgestaltung der Beklagten führt entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., 17, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 21 und vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 11).

III.

Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO ), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO ).

Soweit das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung bestätigt hat, der auf Feststellung gerichtete (erste) Hauptantrag sei unbegründet, kann der Senat in der Sache selbst auf die Unzulässigkeit dieses Antrags erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO ; vgl. Senatsurteile vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 20, vom 11. September 2018 - XI ZR 64/17, juris Rn. 17 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 18).

Im Übrigen wird das Berufungsgericht den zweiten Hauptantrag und dort das Zinsbegehren betreffend den Klägern Gelegenheit zu geben haben, einen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Antrag zu stellen. Für einen Zinsantrag bedarf es grundsätzlich der Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2004 - V ZR 343/02, juris Rn. 13). An der zweiten Angabe fehlt es. Insoweit und zum Zwecke der Prüfung der Begründetheit des Anspruchs verweist der Senat den Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), das nunmehr auch über den Hilfsantrag der Kläger zu erkennen haben wird, weil die prozessuale Bedingung - Unzulässigkeit des ersten Hauptantrags - eingetreten ist.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 14. Januar 2020

Vorinstanz: LG Hanau, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1200/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3/17