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BGH - Entscheidung vom 11.02.2020

XI ZR 648/18

Normen:
RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. l) und Buchst. p) und Buchst. r)-s)
BGB § 492 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen XI ZR 648/18

DRsp Nr. 2020/3783

Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung i.R.d. Finanzierung zum Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs; Informationen zur Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

1. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung eines Vertrags nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht, sondern nur die Information über das Kündigungsrecht. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zu der gemäß Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie erforderlichen klaren, prägnanten Form der Erteilung der Pflichtinformationen wenig bei. 2. Mit dem Begriffspaar "klar und prägnant" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditlinie bzw. "klar und verständlich" im Sinne der korrespondierenden nationalen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden. Maßgebend ist, dass die in den Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltenen Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, zur Kenntnis genommen werden können.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Normenkette:

RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. l) und Buchst. p) und Buchst. r)-s); BGB § 492 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb einen gebrauchten BMW. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 6.000 € hinausgehenden Kaufpreisanteils schlossen die Parteien am 8. Dezember 2014 einen Darlehensvertrag über 28.483,97 € mit einem gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 2,58% p.a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 59 Monatsraten zu jeweils 306,19 € und einer Abschlussrate von 13.120 € erbracht werden.

Die dem Kläger zur Verfügung gestellten fortlaufend paginierten Vertragsunterlagen umfassen eine "Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite", "Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag", den Darlehensantrag, die Widerrufsinformation, die Selbstauskunft des Klägers und die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten.

In der Widerrufsinformation heißt es unter der Überschrift "Widerrufsfolgen":

"Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."

In dem Darlehensantrag heißt es unter "Wichtige Hinweise" unter anderem:

"Ausbleibende Zahlungen

[...]

Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet.

[...]

Ombudsmannverfahren

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die 'Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe', die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten."

Die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten unter anderem folgende Klauseln:

"3.3 Verzug

Kommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. [...] Darüber hinaus kann die Bank im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preisund Leistungsverzeichnis geltend machen."

"4.3 Vorfälligkeitsentschädigung

Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung [...] kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere

- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,

- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

- den der Bank entgangenen Gewinn,

- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten

berücksichtigen sowie

- nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).

[Im Original fett gedruckt:] Die Entschädigung beträgt pauschal 50 EUR, es sei denn, der Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

- 1% beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,

- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."

"6. Besondere Gebühren

6.1 Stundungen - Laufzeitverlängerungen

Bei Stundungen und/ oder bei Verlängerung der Laufzeit von einzelnen Darlehensraten wird die Bank Zinsen nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen.

6.2 Die Bank kann für die von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Gebühr gemäß § 315 BGB berechnen, insbesondere für Ratenplanänderung und Stundung. Die jeweils gültigen Konditionen sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu entnehmen, das unter www. bank.de abgerufen werden kann, oder werden auf Verlangen mitgeteilt."

Mit Schreiben vom 10. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, (1.) festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag ab Zugang des Widerrufs keinen Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann, (2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.885,31 € zu zahlen, (3.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, (4.) die Beklagte zur Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche und (5.) zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 hat der Kläger im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 2020 ( 2 O 315/19, juris) die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen beantragt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

1. Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage vorzulegen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen sei, dass die Angabe zur Höhe der Zinsen pro Tag einer Berechnung auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes (Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 Verbraucherkreditrichtlinie) entsprechen müsse, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Der Senat hat auf der Grundlage der maßgebenden unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie) bereits klargestellt, dass unter der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages, über den der Verbraucher zu informieren ist, der "vereinbarte Sollzins" zu verstehen ist (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), und eingehend begründet, dass die, wie hier, in der Widerrufsinformation enthaltene Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrages in Höhe von "0,00 Euro" es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), ermöglicht, abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind (Senatsurteil aaO, Rn. 19 ff.). Daran hält der Senat fest. Klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen sich insoweit nicht.

2. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass die Informationen zur Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch die Festlegung auf eine von mehreren grundsätzlich in Betracht kommenden Berechnungsmethoden enthalten müsse, erfordert ebenfalls keine Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV . Gleiches gilt für die Frage, ob die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel erforderlich sei.

a) Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich und dem Gerichtshof schon deshalb nicht vorzulegen (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 10 C.I.L.F.I.T.).

Der Senat hat zu einer vergleichbaren Formulierung betreffend die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 5) entschieden, dass sich die Beklagte durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt und hinreichend deutlich über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert hat (Senatsurteil aaO, Rn. 47). Das gilt auch für die hier im Streit stehende Klausel in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, die von jener, die dem Senatsurteil vom 5. November 2019 (aaO, Rn. 5) zugrunde lag, lediglich in der Höhe des für die Entschädigung angegebenen Pauschalbetrages (50 € statt 75 €) abweicht.

b) Entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 ( 2 O 315/19, juris Rn. 88 f.) zu der zweiten Frage vertretenen Auffassung ist die richtige Auslegung des Unionsrechts, nach der die vom Darlehensgeber hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung zu erteilenden Angaben keiner Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel bedürfen (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 44 und XI ZR 11/19, juris Rn. 41), derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht - entgegen der Ansicht des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (aaO) seit dem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO und XI ZR 11/19 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich. Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 44 und XI ZR 11/19, juris Rn. 41). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die "Berechnung der ... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und "für den Verbraucher verständlich sein" soll. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO, Rn. 45 und XI ZR 11/19 aaO, Rn. 42). Wie der Senat gleichfalls entschieden hat, reicht auch ohne Angabe eines Pauschalbetrages die Wiedergabe der gesetzlichen Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 502 Abs. 3 BGB ) aus, um dem Verbraucher eine zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19, juris Rn. 45 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643 S. 87).

Die Darstellung von finanzmathematischen Formeln zur Berechnung der Höhe der Entschädigung hätte angesichts ihrer Komplexität (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 79 Rn. 81) auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), keinen Informationsmehrwert. Instanzgerichte müssen sich bei Streitfragen betreffend die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5 , 10 ff.) grundsätzlich durch einen Sachverständigen beraten lassen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196 , 201; Krepold aaO). Eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Berechnung der Entschädigungshöhe gibt es nicht (vgl. die Darstellung der Berechnungsmöglichkeiten nach der Aktiv-Aktiv- und AktivPassiv-Methode bei Rösler/Wimmer, WM 2000, 161 , 169 ff.; vgl. auch das Rechenbeispiel bei Krepold aaO, Rn. 155).

3. Die vom Kläger mit dem Ziel der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aufgeworfenen Fragen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form auch Kündigungsrechte anzugeben seien, die - wie § 314 BGB - nicht auf der Verbraucherkreditrichtlinie, sondern auf dem konkret maßgeblichen Recht eines Mitgliedstaates beruhten, und ob im Fall der Verneinung dieser Frage die Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, dahin auszulegen sei, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB entgegenstehe, wonach auch Kündigungsrechte der genannten Art anzugeben seien, geben entgegen der Auffassung des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 ( 2 O 315/19, juris Rn. 93 ff.) ebenfalls keine Veranlassung, sie dem Gerichtshof zur Beantwortung vorzulegen.

Beide Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres zu beantworten, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie, der durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB umgesetzt ist, gehört, wie der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 ( XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.) bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB , sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB . Das einzige in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO, Rn. 37). Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zu der gemäß Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie erforderlichen klaren, prägnanten Form der Erteilung der Pflichtinformationen wenig bei (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO, Rn. 34). Diese Auslegung steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO, Rn. 38 und XI ZR 11/19 aaO, Rn. 36). Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht - entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 ( 2 O 315/19, juris Rn. 97 ff.) vertretenen Auffassung - seit dem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO und XI ZR 11/19 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

4. a) Auch die vom Kläger weiter formulierten Fragen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass der Satz der Verzugszinsen mit dem konkreten Prozentsatz angegeben werden müsse und ob diese Vorschrift dahin auszulegen sei, dass für die Angabe zur Art und Weise der etwaigen Anpassungen des Verzugszinssatzes die Bezugnahme auf einen (variablen) Referenzzinssatz ausreiche, bedürfen entgegen der Auffassung des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 ( 2 O 315/19, juris Rn. 54 ff.) keiner Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV . Sie lassen sich ebenfalls angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres beantworten, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel verbliebe ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Wie der Senat mit Urteil vom 5. November 2019 ( XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 52) bereits entschieden hat, bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Bereits der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie geht davon aus, dass für den Satz der Verzugszinsen eine Regelung besteht und dass der Satz (während der Dauer des Vertrages) angepasst wird. Anders als für den effektiven Jahreszins, der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie wie der "Satz der Verzugszinsen" ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört, hat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass dieser als jährlicher Prozentsatz (vgl. Art. 3 Buchst. i Verbraucherkreditrichtlinie) anzugeben ist, so dass es anders als für den effektiven Jahreszins (vgl. hierzu EuGH, ZIP 2020, 164 Rn. 25 ff. - Home Credit Slovakia) für den Satz der Verzugszinsen keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf. Auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen hat die Beklagte klar und prägnant hingewiesen, indem sie in Ziffer 3.3 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen ausführt, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht - entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 ( 2 O 315/19, juris Rn. 62 ff.) vertretenen Auffassung - seit dem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

b) Die Beklagte hat durch die Angabe, dass im Falle des Verzugs Mahnbzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend gemacht werden, weiter klar und prägnant über "gegebenenfalls anfallende Verzugskosten" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Diese Vorschriften verlangen schon ihrem Wortlaut nach keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten. Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten ohnehin nicht angegeben werden, da sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18, juris Rn. 37). Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien zu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 124) hinsichtlich der Kosten des Verzugs lediglich auf Vertragsstrafen, nicht aber auf Mahnund Rücklastschriftgebühren verwiesen.

Da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren bei Vertragsschluss nicht bekannt sind, musste die Beklagte zur Erteilung der Angaben nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ihr bei Vertragsschluss geltendes Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aushändigen. Dieses unterliegt fortlaufenden Änderungen. Die bei Vertragsschluss geltenden Verzugskosten sind im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der Mahn- und Rücklastschriftgebühren nach dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts maßgebenden Preis- und Leistungsverhältnis richten, für den Verbraucher nicht von Bedeutung.

5. Keinen Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde weiter mit dem Vorbringen, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage zu unterbreiten, ob Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass die Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen und in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite in klarer und prägnanter Form eine Mindestschriftgröße voraussetzen, und gegebenenfalls welche Mindestschriftgröße nicht unterschritten werden dürfe und/oder von welchen Faktoren dies abhänge. Auch diese Frage ist angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres zu beantworten, so dass es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Der Senat hat bereits entschieden, dass mit dem Begriffspaar "klar und prägnant" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditlinie bzw. "klar und verständlich" im Sinne der korrespondierenden nationalen Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 24 ff. und vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 20). Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist danach für die Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgabe "in klarer, prägnanter Form" (Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie) nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr, dass die in den Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltenen Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), zur Kenntnis genommen werden können. Diesem Erfordernis werden die übersichtlich gegliederten Darstellungen der Allgemeinen Darlehensbedingungen und der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite gerecht.

6. Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass "die Angabe der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" voraussetze, dass diese rechnerisch auch (ohne Abweichung) der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf ergebenden Summe aus monatlichen Raten und Schlussrate entspreche, bedarf keiner Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV . Die Frage kann angesichts des Wortlauts und der Regelungssystematik der Verbraucherkreditrichtlinie zweifelsfrei beantwortet werden, so dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Sie ist eindeutig zu verneinen.

a) Der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie im Kreditvertrag anzugebende "vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag" ist in Art. 3 Buchst. h Verbraucherkreditrichtlinie definiert als Summe des Gesamtkreditbetrags (vgl. hierzu EuGH, EuZW 2016, 474 Rn. 91 - Radlinger und Radlingerová) und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher (vgl. hierzu EuGH aaO, Rn. 84; EuGH, EuZW 2017, 140 Rn. 34). Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher umfassen nach Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Unter diese Vorschrift fallen somit sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (EuGH, EuZW 2016, 474 Rn. 84 - Radlinger und Radlingerová; EuGH, EuZW 2017, 140 Rn. 34). Die Definition enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Laufzeit des Kreditvertrags (EuGH, WM 2019, 2011 Rn. 23). Danach muss der im Kreditvertrag anzugebende vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag angesichts seiner Definition nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten und der Schlussrate entsprechen. Abweichungen können sich insbesondere durch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom Verbraucher zu leistenden Raten enthalten sind, wie beispielsweise Provisionen, Steuern und die in Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie genannten Versicherungsprämien.

b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde reklamierte Abweichung um 26 Cent ist vorliegend ausschließlich auf die nach kaufmännischen Grundsätzen korrekt vorgenommene Rundung zurückzuführen.

Der Nettodarlehensbetrag ist von der Beklagten in der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite mit 28.483,97 € und die Gesamtkosten mit 2.701,50 € angegeben worden. Die Addition beider Beträge ergibt den angegebenen vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 31.185,47 €. Unschädlich ist, dass die Summe der Einzelraten (59 x 306,19 € + 13.120 € = 31.185,21 €) um 26 Cent von dem angegebenen Gesamtbetrag abweicht. Weder das nationale Recht noch die Verbraucherkreditrichtlinie sehen vor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzugebenden Gesamtbetrag centgenau entsprechen muss. Die Abweichung ist marginal und beruht ausschließlich auf einer unvermeidbaren Abrundung bei der Ermittlung der Einzelraten auf zwei Nachkommastellen. Der vom Kläger ratierlich zu tilgende Betrag in Höhe von 18.065,47 € ergibt sich aus der Differenz des angegebenen Gesamtbetrags (31.185,47 €) und der Schlusszahlung (13.120 €). Bei einer Aufteilung des Betrags von 18.065,47 € auf 59 gleiche Raten errechnet sich eine einzelne Monatsrate in Höhe von 306,194406779661 €. Bei der nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmenden Rundung ergibt sich danach die mit 306,19 € im Darlehensantrag angegebene Rate. Der Rundungsfehler beträgt folglich 26 Cent (= 59 x 0,004406779661 €). Er ist nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln.

7. Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung des Klägers weiter nicht zur Klärung der Frage einzuleiten, ob Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung auf weitere Unterlagen die in dieser Vorschrift genannten Elemente in der Vertragserklärung des Verbrauchers enthalten sein müssten. Die Frage kann angesichts des Wortlauts und der Regelungssystematik der Verbraucherkreditrichtlinie zweifelsfrei beantwortet werden, so dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

a) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. November 2016 (BKR 2017, 62 Rn. 34 - Home Credit Slovakia) ausgeführt, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf andere Unterlagen verwiesen werden muss, die die in Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie genannten Elemente enthalten, und dass dem Verbraucher die Unterlagen vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt sein müssen, damit er seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann. Der Senat hat ebenfalls klargestellt, dass in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf dem Darlehensnehmer vor Vertragsschluss tatsächlich zur Verfügung gestellte Anlagen, die Pflichtangaben enthalten, Bezug genommen werden muss (Senatsurteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, WM 2019, 2307 Rn. 23 ff.).

b) Gemessen an diesen Vorgaben liegt eine klare und prägnante Verweisung vor. Denn dem Kläger sind fortlaufend paginierte Vertragsunterlagen, die neben dem Darlehensantrag auch die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite, die Widerrufsinformation und die Allgemeinen Darlehensbedingungen umfassen, ausgehändigt worden. Mittels der fortlaufenden Paginierung hat die Beklagte klar und prägnant auf die vorgenannten Unterlagen verwiesen. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen ist ebenfalls durch die fortlaufende Paginierung hergestellt worden (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, WM 2019, 2307 Rn. 19 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 51).

8. Auch die um Beispiele ergänzte Bezugnahme auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufinformation hält revisions- und unionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Bezugnahme ist, wie der Senat bereits näher begründet hat, klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 17). Darüber hinaus ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p Verbraucherkreditrichtlinie offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69), dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie aufgelistet sein müssen (Senatsbeschluss vom 2. April 2019 aaO).

9. Die von der Beklagten im Darlehensantrag unter der Überschrift "Ombudsmannverfahren" erteilten Angaben sind ebenfalls klar und prägnant und genügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69), den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. t Verbraucherkreditrichtlinie und des korrespondierenden nationalen Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB . Danach sind Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang zu machen.

Die Information der Beklagten im Darlehensantrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" Näheres regelt und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen.

Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den Verbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 167/78, BGHZ 76, 299 , 310; BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, BGHZ 183, 73 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO , 33. Aufl., Einleitung Rn. 13). Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert.

Soweit die Beklagte in ihren Angaben zum Ombudsmannverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, hätte es dieses Hinweises nach oben Gesagtem nicht bedurft. Die Angabe entsprach im Übrigen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2014 geltenden Rechtslage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SchlichtVerfV in der bis zum 31. Januar 2017 geltenden Fassung). Dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FinSV in der seit dem 1. Februar 2017 geltenden Fassung nunmehr Textform ausreichend ist, konnte von der Beklagten bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der vorrangigen dynamischen Verweisung wird der Verbraucher zutreffend auf die zum Zeitpunkt seiner beabsichtigten Anrufung des Ombudsmanns geltende Rechtslage hingewiesen. Im Übrigen macht die Änderung der Rechtsverordnung eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zutreffende Angabe nicht nachträglich falsch.

10. Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die "Art des Darlehens" informiert und damit zugleich den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt "Kreditart" gemachten Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz handelt. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (siehe oben 7.b)). Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2353 Rn. 51).

11. Die Beklagte hat im Darlehensvertrag keine "sonstigen Kosten" bzw. "sonstige[n] Entgelte aufgrund des Kreditvertrages" bestimmt, die sie gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 , § 3 Nr. 10 EGBGB und nach unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 Buchst. k Verbraucherkreditrichtlinie) mit einem konkreten Betrag hätte beziffern müssen ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Unter Kosten im Sinne der genannten Vorschriften sind solche zu verstehen, die "aufgrund des Darlehensvertrags" bzw. "im Zusammenhang" mit diesem anfallen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die aus der Durchführung des Darlehensvertrags erwachsen, wie etwa die Bepreisung von Überziehungsmöglichkeiten oder Kosten für die Auszahlung oder Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (BT-Drucks. 16/11643 S. 124; vgl. auch BeckOK BGB/Knops, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 26; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.101 f.). Dieses Begriffsverständnis entspricht Artikel 10 Abs. 2 Buchst. k Verbraucherkreditrichtlinie, in dem von "Entgelte[n] aufgrund des Kreditvertrags" (Englisch: "any other charges deriving from the credit agreement", Französisch: "tous autres frais découlant du contrat de crédit") die Rede ist und dessen Umsetzung Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB dient.

Gemessen hieran sind in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag keine Kosten in diesem Sinne vereinbart worden. Das gilt auch für die in Ziffer 6 der Allgemeinen Darlehensbedingungen genannten Zinsen und Gebühren für Stundungen und Laufzeitverlängerungen. Wie sich aus der Überschrift der genannten Ziffer ("Besondere Gebühren") und aus den in Ziffer 6.2 beispielhaft aufgeführten Kostentatbeständen (Ratenplanänderungen und Stundungen) ergibt, beziehen sich die "Besonderen Gebühren" auf gesondert zu beauftragende fakultative Zusatzleistungen, die in Ergänzung oder Abänderung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag erbracht werden. Zur konkreten Höhe der auf solche Leistungen bezogenen Kosten musste die Beklagte keine Angaben machen, weil diese Kosten erst durch einen in der Zukunft liegenden Abschluss eines weiteren Vertrags und nicht durch den Darlehensvertrag ausgelöst werden und die Beklagte die insoweit anfallenden Kosten bei Abschluss des Darlehensvertrages angesichts der Ungewissheit über den Umfang einer Ratenplanänderung und der Dauer einer Stundung nicht beziffern kann (vgl. BeckOK BGB/Knops, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16, BeckRS 2018, 35407 Rn. 29). Weitere "sonstige Kosten" sind nicht angegeben und damit gemäß § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB vom Kläger nicht geschuldet.

12. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter mit dem Ziel der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aufgeworfenen Fragen, (1) ob Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst b Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen seien, dass bei einer (vorhandenen, aber) fehlerhaften Angabe die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, (2) ob diese Vorschriften dahin auszulegen seien, dass die Widerrufsfrist nicht beginne, wenn dem Verbraucher mitgeteilte Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien und (3) ob Art. 13 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass bei einem Streit über die Wirksamkeit und/oder die Folgen eines Widerrufs der Verbraucher die Möglichkeit haben müsse, eine gerichtliche Entscheidung über die Rückzahlungspflicht des Unternehmers herbeizuführen, ohne dass vor dieser gerichtlichen Entscheidung der Unternehmer die Waren zurückerhält oder der Verbraucher den Nachweis erbringe, dass er die Waren zurückgeschickt habe, sind nicht entscheidungserheblich, da sie an die Erteilung - hier nicht vorliegender - fehlerhafter Pflichtangaben ((1) und (2)) oder an einen - hier nicht bestehenden - Anspruch auf Rückabwicklung der Verbraucherverträge (3) anknüpfen. Sie sind dem Gerichtshof daher ebenfalls nicht vorzulegen (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 10 - C.I.L.F.I.T.).

13. Schließlich besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.

Der Senat kann zwar in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift das Verfahren aussetzen, wenn Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof anhängig sind, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein beim Senat anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8 f., vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, juris Rn. 5 und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 9 f.). Das Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, juris), der nach § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verfahren muss, vermag eine Aussetzung aber nicht zu rechtfertigen. Denn die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch (aaO) aufgeworfenen Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen unter 2., 3. und 4. und auf seine Urteile vom 5. November 2019 ( XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 26 ff.; XI ZR 11/19, juris Rn. 24 ff.). Auch ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht - entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 ( 2 O 315/19, juris) vertretenen Auffassung - seit dem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO und XI ZR 11/19 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

14. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München I, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 3902/18
Vorinstanz: OLG München, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2893/18