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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

AnwZ (Brfg) 70/19

Normen:
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 70/19

DRsp Nr. 2020/2160

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO

Ein Rechtsanwalt befindet sich in Vermögensverfall, wenn er in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen ist. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen zurückführen oder anderweitig erledigen will.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. September 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1972 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht.

1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 3; st. Rspr.) befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall vermutet. Tatsachen, die zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geeignet sind, hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt.

a) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen zurückführen oder anderweitig erledigen wollte (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 7; st. Rspr.).

b) Der Kläger bezieht sich weiterhin auf eine Aufstellung vom 7. Mai 2019, ergänzt am 16. September 2019, die er im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt hat. Diese ist zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung jedoch schon deshalb nicht geeignet, weil sie sich nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides bezieht. Hinsichtlich seiner Schulden beschränkt sich der Kläger überdies auf allgemeine Ausführungen dazu, dass die Verbindlichkeiten, welche die Beklagte angeführt habe, erledigt, nicht rechtskräftig festgestellt oder wegen der Einlegung von Rechtsmitteln nicht vollstreckbar seien. Der Anhang zur Begründung des Zulassungsantrags befasst sich ausführlich mit (vermeintlichen) Fehlern von Gerichten und Verfahrensbeteiligten im Rahmen verschiedener Verfahren, an welchen der Kläger beteiligt war. Einen Überblick über die finanzielle Lage des Klägers am 2. November 2018 ermöglicht er nicht.

Hinsichtlich der Forderung des Gläubigers S. , welche der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegt, hat der Kläger zunächst im Wesentlichen die fehlende Zustellung der vollstreckbaren Urkunde eingewandt, in welcher die Forderung tituliert war. Am Tatbestand der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ändert dieser Einwand jedoch nichts. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bestand die titulierte Forderung. Die endgültige Erledigung dieser Forderung soll - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2019 nebst Anlagen hat vortragen lassen - nach Zahlung eines Teilbetrags erst am 4. Dezember 2019 vom Gläubiger bestätigt worden sein.

3. Der Vermögensverfall des Klägers gefährdete die Interessen der Rechtsuchenden.

a) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 7 mwN).

b) Die genannten Voraussetzungen sind auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger verweist auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto und trägt vor, keine eigenen Mandanten mehr zu haben, sondern nur noch für andere Anwälte als Terminvertreter tätig zu sein. Selbst auferlegte, aber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare Beschränkungen des Rechtsanwalts reichen nach gefestigter Rechtsprechung des Senats jedoch nicht aus, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 13 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Bayern, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I - 1 - 43/18