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BGH - Entscheidung vom 18.05.2020

AnwZ (Brfg) 63/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112c Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/18

DRsp Nr. 2020/8993

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.d. Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung für einen Antrag auf Terminverlegung

1. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt zwei Monate ab Zustellung des Urteils. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. 2. Der Anwaltsgerichtshof verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn er den Terminverlegungsantrag des Klägers trotz der von diesem fristgemäß nachgereichten ärztlichen Atteste im Urteil zurückgewiesen und die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das ihm am 10. August 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112c Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers mit an Verkündungs statt zugestelltem Urteil abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und zulässig.

1. Die Unterbrechung des Zulassungsverfahrens durch das vorläufige Berufsverbot vom 9. April 2019 gegen den sich selbst vertretenden Kläger ist durch die vorläufige Aussetzung dieses Verbots durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2019 und die Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2019, die Unterbrechung durch Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 durch deren Aufhebung mit Bescheid vom 16. März 2020 und Anzeige der Aufnahme durch Schriftsatz des Klägers vom 5. Mai 2020 gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 244 Abs. 1 , § 250 ZPO beendet.

2. Der Kläger hat zwar die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht gewahrt.

Die Antragsbegründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate, beginnend mit der Zustellung des Urteils. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18; Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 62/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 11; Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZB 67/17, NJW-RR 2018, 1398 Rn. 14). Das war hier nicht der Fall. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. August 2018 zugestellt, so dass die Begründungsfrist am 10. Oktober 2018 um 24:00 Uhr ablief. Ausweislich des Fax-Journals des Empfangsgeräts beim Bundesgerichtshof begann der Empfang der Antragsbegründungsschrift des Klägers am 10. Oktober 2018 um 23:59:06 Uhr und war erst am 11. Oktober 2018 um 00:02:31 Uhr abgeschlossen. Auch aus den ergänzend abgefragten Verbindungsdaten des gerichtlichen Fax-Servers ergibt sich keine rechtzeitige Übermittlung. Danach begann die Faxübertragung von der Nummer des Klägers am 10. Oktober 2018 um 23:58:48 Uhr und endete am 11. Oktober 2018 um 00:02:30 Uhr. Die Zeitangaben des Fax-Journals und des Fax-Servers stehen in Einklang mit der Sendezeile auf dem ausgedruckten Telefaxschreiben, die eine Übermittlung am 11. Oktober 2010 von 00:00 Uhr bis 00:03 Uhr ausweist. Dagegen hat der Kläger nichts Erhebliches für die Annahme eines rechtzeitigen Sendungseingangs vorgebracht. Soweit er geltend macht, nach der Zeitanzeige auf seinem iPhone und dem Display seiner Festnetztelefone sei die Telefaxverbindung am 10. Oktober 2018 noch vor 23:57 Uhr aufgebaut gewesen, während sein Faxgerät zwar 23:58 Uhr angezeigt habe, aber eine Minute vorgegangen sei, fehlt es bereits an Vortrag und Belegen dazu, dass sein iPhone und sein Festnetztelefon die exakte Zeit angaben. Der Kläger hat auch keinen Einzelverbindungsnachweis vorgelegt, der evtl. einen früheren Sendungsabschluss belegen könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487 ). Überdies hat er zuletzt selbst eingeräumt, nach Auswertung seiner Telefonanlage lasse sich (nur) feststellen, dass die Übersendung des Begründungsschriftsatzes spätestens um 23:58:00 Uhr begonnen und über drei Minuten gedauert habe, womit die Übertragung ebenfalls erst nach Ablauf des 10. Oktobers 2018 abgeschlossen war. Anlass für die vom Kläger beantragte weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Einzelverbindungsnachweises durch den Senat besteht vor diesem Hintergrund nicht.

3. Dem Kläger war jedoch gemäß § 112e Satz 2 BRAO , §§ 60 , 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, da er dargelegt und glaubhaft gemacht hat, aufgrund einer unvorhersehbaren und unvermeidbaren Störung seiner Drucker-Software unverschuldet an der Wahrung der Begründungsfrist gehindert gewesen zu sein.

III.

Der Antrag des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

1. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt allerdings kein Verstoß des Anwaltsgerichtshofs gegen § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO , § 116 Abs. 2 VwGO darin, dass das an Verkündungs statt zugestellte Urteil ausweislich der Akte der Geschäftsstelle am 3. August 2018 und damit nicht binnen fünf Wochen nach der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2018 übermittelt worden ist. Die Frist des § 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO , § 116 Abs. 2 VwGO beginnt bei Gewährung einer Schriftsatzfrist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst mit Ablauf der eingeräumten Frist (BVerwGE 119, 329 , 339; Eyermann/Kraft, VwGO , 15. Aufl., § 116 Rn. 15). Hier hat der Anwaltsgerichtshof dem Kläger, der am Morgen des 25. Juni 2018 per Telefax die Verlegung des Termins wegen krankheitsbedingter Verhinderung beantragt hatte und zur Verhandlung nicht erschienen war, mit im Termin verkündetem Beschluss aufgegeben, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Beschlusses ein amtsärztliches Attest für seine krankheitsbedingte Verhinderung nachzureichen. Der Beschluss ist dem Kläger am 28. Juni 2018 zugestellt worden, so dass die Frist des § 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO , § 116 Abs. 2 VwGO mit der Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle am 3. August 2018 gewahrt wurde.

Dagegen macht der Kläger weiter ohne Erfolg geltend, bei der in der Gerichtsakte befindlichen, am 3. August 2018 bei der Geschäftsstelle eingegangenen unterschriebenen Urteilsfassung handele es ausweislich der darin angebrachten handschriftlichen Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen um einen bloßen Urteilsentwurf und nicht um ein endgültiges Urteil. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass diese wenigen handschriftlichen Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen erst nach Fristablauf vorgenommen wurden, noch lassen diese Änderungen oder andere Umstände darauf schließen, dass es sich bei der unterschriebenen Urteilsfassung nach dem Willen der Richter nur um einen noch durchzusehenden und zu korrigierenden Urteilsentwurf handeln sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13, juris Rn. 2 mwN zu § 275 Abs. 1 StPO ).

2. Der Anwaltsgerichtshof hat jedoch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt, indem er den Terminverlegungsantrag des Klägers trotz der von diesem fristgemäß nachgereichten ärztlichen Atteste im Urteil zurückgewiesen und die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.

a) Der Kläger hat noch am 25. Juni 2018 per Telefax eine amtsärztliche Bescheinigung vom selben Tage eingereicht, nach der er an diesem Tag verhandlungsunfähig war. Außerdem hat er ein privatärztliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Juni 2018 vorgelegt, in dem seine aktuelle Reise- und Verhandlungsunfähigkeit wegen einer depressiven Symptomatik bescheinigt wurde.

Der Anwaltsgerichtshof hat dies mit der Begründung für nicht ausreichend erachtet, dass die Verhandlungsunfähigkeit in der amtsärztlichen Bescheinigung ohne jede belastbare Grundlage attestiert werde. Aus dem Attest ergebe sich weder, wie die vom Kläger behaupteten Symptome verifiziert worden seien, noch unter welchem Gesichtspunkt die angenommene depressive Erkrankung einer Verhandlungsfähigkeit entgegenstehen solle. Die Annahme der Verhandlungsunfähigkeit allein aufgrund der Feststellung, der Facharzt habe eine depressive Symptomatik bescheinigt und der Kläger habe (ungeprüft) Symptome behauptet, vermöge nicht zu überzeugen. Entsprechendes gelte für das Attest des Privatarztes, das sich schlicht auf die Behauptung fehlender Reise- und Verhandlungsfähigkeit beschränke.

b) Damit hat der Anwaltsgerichtshof die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung für einen Antrag auf Terminverlegung gemäß § 112c Abs. 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO überspannt.

aa) Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden; nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden des Gerichts glaubhaft zu machen. Wird ein Terminverlegungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; BVerwG, NJW 2001, 2735 ; BFH, Beschluss vom 5. Juli 2004 - VII B 7/04, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn.12).

bb) Auch nach diesen strengen Maßstäben hat der Kläger seine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit am 25. Juni 2018 indes ausreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO ).

Das von ihm vorgelegte fachärztliche Attest beschränkte sich zwar auf die Bescheinigung einer depressiven Erkrankung "lt. ICD 10 F 32.1 G", d.h. nach der Klassifizierung der Weltgesundheitsorganisation einer mittelgradigen depressiven Episode, und einer daraus resultierenden Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. In dem vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen Attest waren die Grundlagen des dortigen Befundes jedoch ausführlich wiedergegeben. Danach beruhte die amtsärztliche Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit auf einem vom Kläger vorgelegten Kurzbericht des behandelnden Facharztes vom 25. Juni 2018 über eine beim Kläger vorliegende depressive Erkrankung sowie auf den persönlichen Angaben des Klägers in der Untersuchung zu seinem bisherigen Behandlungsverlauf seit 2017 und einer infolge einer Medikamentenumstellung kürzlich aufgetretenen Verstärkung seiner Symptome sowie deren Beschreibung durch den Kläger mit Schlafstörungen, motorischen Störungen, Konzentrationsstörungen, Unruhe und Angstzuständen. Demnach hat der Amtsarzt sich in der persönlichen Untersuchung des Klägers einen eigenen Eindruck von dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers, der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und der danach anzunehmenden Beeinträchtigung seiner Verhandlungsfähigkeit verschafft. Die von ihm aufgrund dessen attestierte Verhandlungsunfähigkeit war damit hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte, hat der Anwaltsgerichtshof nicht festgestellt. Dagegen spricht zudem die bei einem Amtsarzt anzunehmende Neutralität. Einer weiteren Substantiierung des Attests bedurfte es danach nicht.

cc) Die unter Verstoß gegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erfolgte Zurückweisung des Terminverlegungsantrags im klageabweisenden Urteil des Anwaltsgerichtshofs verletzte den Kläger in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Nach der Vorlage des amtsärztlichen Attests war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 104 Abs. 3 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO , § 156 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Da der Kläger nicht nur eine unzureichende Aufklärung des dem Gericht unterbreiteten Prozessstoffs, sondern die verfahrensfehlerhafte Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rügt, ist von ihm kein hypothetischer Sachvortrag dazu zu verlangen, was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wenn er hätte teilnehmen können (vgl. BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4).

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Rechtsmittelbelehrung:

...

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 18/17 (II 16/1)