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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

XI ZR 129/19

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen XI ZR 129/19

DRsp Nr. 2020/8795

Widereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist für den nachgeschobenen Zulassungsgrund der fehlenden Information über das Widerrufsrecht

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das gilt auch, soweit die Kläger nach Ablauf der Frist - jetzt - des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehren, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentscheidungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2019 ( 1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, "Kreissparkasse Saarlouis", WM 2020, 688 ff.) Grundsatzbedeutung, weil der Senat auszusprechen habe, dass die Beklagte die Kläger nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe. Den Klägern ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Kläger hätten eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationaler Verweisungstechnik innerhalb der bis zum 25. Oktober 2019 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 ff.). Sie haben daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrunds unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO überhaupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzuschieben. Die Beschwerde ist, soweit die Kläger den Zulassungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend machen, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 124/11, juris). Davon abgesehen hat der Senat nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26. März 2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Beschwerdebegründung zu ändern (vgl. eingehend Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, juris und - XI ZR 198/19, juris).

Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, weil es die Geltendmachung von aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen tragend als rechtsmissbräuchlich erachtet hat. Auf den mit der nachgeschobenen Begründung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkt kommt es im Verhältnis der Parteien zueinander mithin, was die Kläger übersehen, nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/17
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 249/18