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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

2 AR 20/20

Normen:
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 2 AR 20/20

DRsp Nr. 2020/7188

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Lübeck

übertragen.

Normenkette:

StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO liegen vor.

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Aue (Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Lübeck (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig) berufen.

2. Das Amtsgericht Lübeck war bei Anklageerhebung und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig.

3. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Lübeck ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Aue eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Lübeck vom 17. Mai 2019 und 16. August 2019 die Reise- und Verhandlungsfähigkeit der psychisch erkrankten Angeklagten nach bzw. in Aue nicht gegeben ist, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf ihr Wohnsitzgericht jedoch von Verhandlungsfähigkeit auszugehen ist.