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BGH - Entscheidung vom 24.04.2020

II ZR 417/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NZG 2020, 878
WM 2020, 1251

BGH, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen II ZR 417/18

DRsp Nr. 2020/7186

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anspruch auf Behandlung als Mitglied bei der Vergabe der Spielberechtigung für die nächste Spielzeit

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Ansicht des Senats die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Dezember 2019 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ). Die Stellungnahme des Klägers vom 20. März 2020 gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung.

1. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe nach § 249 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Behandlung als Mitglied des Beklagten bei der Vergabe der Spielberechtigung für die nächste Spielzeit zu, weil sich die vom Senat angenommene strenge Bezogenheit auf die jeweilige Spielzeit nach Nr. 1.5 des Anhangs 1 der Spielordnung (Regionalliga-Statut) erkennbar nur auf die Zulassung zum Spielbetrieb der jeweiligen Liga beziehe, nicht aber auf die Mitgliedschaft als solche, für die nur die in § 9 Abs. 3 der Satzung genannten Beendigungsgründe gälten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Dass die Mitgliedschaft im Beklagten nach § 9 Abs. 3 der Satzung nur durch Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Abstieg erlischt, besagt nicht, dass sich aus der Mitgliedschaft ein Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb unabhängig von der durch das Regionalliga-Statut und die Spielordnung bestimmten sportlichen Qualifikation ergibt. Insoweit ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - aus der Satzung des Beklagten, dass sich der aus der Mitgliedschaft im Beklagten folgende Anspruch auf Behandlung als Mitglied bei der Vergabe der Spielberechtigung nur auf die jeweils folgende Spielzeit bezieht. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht die Mitgliedschaft von Vereinen der Mitgliedsverbände, die mit einer Mannschaft an den Meisterschaftsspielen u.a. einer der Regionalligen teilnehmen, "für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spielklassen". Weiter bestimmen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung, dass bei Zusammenschluss eines Mitgliedsvereins mit einem anderen Verein oder der Gründung eines neuen Vereins durch die Fußballabteilung eines Mitgliedsvereins das Spielrecht in der Liga, welcher der bisherige Mitgliedsverein angehört hat, und damit die Mitgliedschaft im Beklagten erhalten bleiben bzw. auf den neuen Verein übergehen. Das Spielrecht in der Liga ist aber seinerseits - wie im Hinweisbeschluss des Senats näher ausgeführt - durch die diesbezüglichen Regelungen in der Spielordnung und dem Regionalliga-Statut stets auf die jeweils folgende Spielzeit beschränkt. In Anbetracht der Verknüpfung der Mitgliedschaft im Beklagten mit der Spielberechtigung in der jeweiligen Spielklasse ist demnach auch der aus der Mitgliedschaft folgende Anspruch auf Berücksichtigung im Zulassungsverfahren entsprechend beschränkt.

2. Ohne Erfolg wendet der Kläger sich auch dagegen, dass der Senat ihn als darlegungs- und beweispflichtig dafür angesehen hat, dass er ohne den Zwangsabstieg auch heute noch am Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga teilnehmen würde. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter II.2.b) cc) (2) (a) und dd) des Hinweisbeschlusses.

Nach Ansicht des Senats ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine Beweiserleichterung für den Kläger oder gar Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten. Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe ihm den Nachweis seiner Qualifikation für den Fall des unterbliebenen Zwangsabstiegs nicht nur durch den rechtswidrig beschlossenen Zwangsabstieg, sondern auch dadurch entscheidend erschwert, dass er sich dem noch vor Beginn der Spielzeit 2014/2015 vor dem Verbandsgericht und den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Begehren des Klägers auf Aufhebung des Zwangsabstiegs rechtswidrig widersetzt habe. Der Nachweis der fortbestehenden Qualifikation sei naturgemäß umso schwerer zu führen, je länger der maßgebliche Zeitraum sei. Auch wenn dies objektiv zutreffen mag, setzt der Tatbestand der Beweisvereitelung in subjektiver Hinsicht jedoch voraus, dass sich das Verschulden des Betreffenden auch darauf bezieht, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222 mwN). Dafür sieht der Senat hier keinen Anhalt.

Hinsichtlich des Einwands des Klägers, sein Vortrag zu seiner mehrjährigen durchgehenden Zugehörigkeit zur Regionalliga sogar trotz erfolgter Punktabzüge habe als ausreichender Beweis gewürdigt werden müssen (§ 286 ZPO ), wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter II.2. b) cc) (2) (b) Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 664/17
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 44/18
Fundstellen
NZG 2020, 878
WM 2020, 1251