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BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

3 StR 597/19

Normen:
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 8
StPO § 413
StPO § 435

Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 366

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 3 StR 597/19

DRsp Nr. 2020/4565

Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Abgrenzung des Sicherungsverfahrens vom selbständigen Einziehungsverfahren

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. September 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 8 ; StPO § 413 ; StPO § 435 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und das bei der Tat verwendete Klappmesser eingezogen. Das mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel des Beschuldigten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die durch das Revisionsvorbringen veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Jedoch hat die Einziehung des Messers keinen Bestand. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO ), wenn die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256 ; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 Rn. 3; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 549/17, juris Rn. 13). Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb aufzuheben.

Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 202 Js 3151/19 4 Ks 2/19
Fundstellen
NStZ-RR 2022, 366